Rechtsprechung

Funktionszulage im SchreibdienstMitbestimmung des Personalrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen

Rechnet der Arbeitgeber bei Tariflohnerhöhungen den Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf eine bestehende Funktionszulage teilweise an, löst dies - aufgrund der damit besehenden Gestaltungsmöglichkeit des Dienststellenleiters - das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus.

Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Sie hatte Anspruch auf eine Funktionszulage i.H.v. 8 Prozent der Anfangsrundvergütung gemäß der Anlagen 1a und 1b zum BAT; Protokollnotiz Nr. 3. Nach Kündigung des BAT vereinbarten die Parteien in einer Nebenabrede die weitere Zahlung der Funktionszulage.

Nach Inkrafttreten des TVöD teilte die Beklagte mit, dass bei Entgelterhöhungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Zulage angerechnet werde. Die Vergütung der Klägerin erhöhte sich zum 1. Oktober 2007. Diesen Betrag rechnete die Beklagte zunächst in vollem Umfang und ab 2008 die weiteren Tariflohnerhöhungen nur noch zu einem Drittel auf die Zulage an.

Die Klägerin verlangt eine ungekürzte Funktionszulage. Sie meint, die Anrechnungsentscheidung hätte zu ihrer Wirksamkeit der Beteiligung des Personalrats bedurft.

Die Anrechnungsentscheidung ist unwirksam, entschied das BAG.

Zwar unterlag die Anrechnung in vollem Umfang nicht der Mitbestimmung des Personalrats, die anteilige Anrechnung aber schon. Anders als bei der vollständigen besteht bei einer Teilanrechnung ein Verteilungsspielraum des Dienststellenleiters. Dessen Gestaltungsmöglichkeit löst das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG aus, wenn sich infolge der Anrechnung die zuvor bestehenden Verteilungsgrundsätze verändern.

Dies war hier der Fall. Denn die Funktionszulage steht nicht in einem einheitlichen und gleichen Verhältnis zum jeweiligen Tariflohn. Für deren Höhe war nicht die jeweilige tarifliche Vergütung maßgeblich. Deren Höhe betrug nach der Protokollnotiz Nr. 3 einheitlich 8 Prozent der Anfangsgrundvergütung.

Dies führt dazu, dass die Beklagte hinsichtlich der Tariferhöhungen ab dem Jahr 2008 ihre ursprüngliche Anrechnungsentscheidung aufgehoben und eine neue Entscheidung getroffen hat, nach der die Tarifsteigerungen nur auf ein Drittel des Zulagenbetrags angerechnet werden. Da diese Maßnahme wegen Verletzung des Beteiligungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG unwirksam sind, hat die Klägerin Anspruch auf die Weitergewährung der Zulage in der am 31. Dezember 2007 bestehenden Höhe.

Quelle:

BAG, Urteil vom 22.05.2012
Aktenzeichen: 1 AZR 94/11
BAG-online

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