Rechtsprechung
DiskriminierungsklageEntschädigungszahlungen dürfen nicht mit ALG II verrechnet werden
Erhält ein schwerbehinderter ALG II- Empfänger Entschädigungszahlungen wegen Diskriminierung in mehreren Bewerbungsverfahren, so sind diese Geldleistungen kein anrechenbares Einkommen.
Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Er bezieht Leistungen nach dem SGB II. Aus verschiedenen Vergleichen in arbeitsgerichtlichen Verfahren hatte er Entschädigungen erhalten, weil seine Bewerbungen bei mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften abgelehnt worden seien, ohne dabei seinen Status als Schwerbehinderter hinreichend zu berücksichtigen. Insgesamt sind ihm ca. 16 700 Euro gutgeschrieben worden.
Das Jobcenter bewertete diese Zahlungen als anrechenbares Einkommen des Klägers und berücksichtigte sie jeweils verteilt auf zwölf Monate.
Im hiergegen betriebenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Kläger teilweise erfolgreich. Das LSG vertrat die Auffassung, bei den Zahlungen handele es sich um anrechnungsfreie Entschädigungsleistungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren.
Das SG hat der Klage auch im Hauptsacheverfahren stattgegeben. Von der Berücksichtigung als Einkommen seien gemäß § 11 Abs 3 Nr. 2 SGB II a.F. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ausgenommen. Es sei dabei davon auszugehen, dass es sich bei den zugeflossenen Summen aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen um Ausgleichszahlungen nach § 15 Abs 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) handele, die unter § 253 Abs 2 BGB zu fassen seien, weil Schmerzensgeld auch bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewährt werde.
Hiergegen wendet sich die Sprungrevision des Jobcenters. Das SG habe zu Unrecht unterstellt, dass es sich dabei jeweils um Ansprüche aus § 15 Abs 2 AGG gehandelt habe. Tatsächlich sei den arbeitsgerichtlichen Vergleichen zumeist keine Feststellung zu entnehmen, ob und inwieweit eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers im Sinne des AGG vorgelegen habe. Es handele sich vielmehr um Vergleiche, mit denen lediglich die Ungewissheit hinsichtlich des Ausgangs der Verfahren beseitigt werden sollte. Selbst wenn die Zahlungen unmittelbar auf der Grundlage des § 15 Abs 2 AGG geleistet worden seien, handele es sich nicht um Schmerzensgeld i.S. von § 253 Abs 2 BGB.
Das BSG hat den Fall nun an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Diese muss noch feststellen, ob die erhaltenen Zahlungen tatsächlich als Entschädigung wegen einer Diskriminierung geleistet worden sind. Nur dann könne das Geld bei den ALG II-Leistungen unberücksichtigt bleiben.
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