Rechtsprechung
BetriebsversammlungKeine Bewirtung auf Kosten des Arbeitgebers
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, die Kosten der Bewirtung von Betriebsversammlungsteilnehmern zu übernehmen.
Der Betriebsrat eines fränkischen Textilunternehmens hatte im Jahr 2011 eine mehrstündige Betriebsversammlung abgehalten und deren Teilnehmer mit belegten Brötchen und Getränken versorgt. Die dabei entstandenen Kosten in Höhe von knapp 40 € verlangte er später vom Arbeitgeber ersetzt.
Die Richter des LAG Nürnberg bestätigten nun die Entscheidung der Vorinstanz. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass ein Kostenerstattungsanspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG bereits daran scheitere, dass es nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben gehöre, Betriebsversammlungsteilnehmer zu bewirten.
Das gelte ganz unabhängig davon, wie lange die Betriebsversammlung dauere. Einer Erschöpfung der Teilnehmer könne durch Pausenunterbrechungen vorgebeugt werden.
Außerdem müssten sich Arbeitnehmer ja auch bei der Arbeit selbst mit Essen und Getränken versorgen. Dass der Betriebsrat eine Betriebsversammlung so planen und durchführen müsse, dass keine vermeidbaren Kosten anfallen, folge aus § 2 Abs. 1 BetrVG.
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