Rechtsprechung

PersonalvertretungsrechtKeine generelle Mitbestimmung beim Einsatz von Leiharbeitern

Die Beteiligungspflichtigkeit der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 3 AÜG gilt für Personalvertretungen im öffentliches Dienst eines Landes nur, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt. So eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).

Einem Berliner Personalrat war die Beteiligung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern als Ersatz für wegen Krankheit ausfallende Beschäftigte versagt worden. Letztinstanzlich wehrte er sich nun gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Richter des BVerwG argumentieren, dass die in § 14 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 AÜG angeordnete Beteiligung der Personalvertretung für den Fall der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung nur für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelte, nicht aber für den öffentlichen Dienst der Länder.

Dafür würden erstens der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und zweitens deren entstehungsgeschichtliche Begebenheiten sprechen. Der Berliner Gesetzgeber habe keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Beteiligungsanordnung in § 14 Abs. 3 AÜG durch Erlass einer entsprechenden landesrechtlichen Norm zusätzlich auch auf die Personalvertretungen im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beziehen.

Ferner stellt das BVerwG fest, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer Einstellung im Sinne von § 87 Nr. 1 BlnPersVG die Einsatzzeiten verschiedener Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht zu summieren seien. Stattdessen sei der Einsatz jedes Leiharbeiters gesondert zu betrachten.

Obendrein nahm das BVerwG die Beschwerde zum Anlass für die Klarstellung, dass bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Einstellung" im Sinne von § 87 Nr. 1 BlnPersVG grundsätzlich diejenige Beschäftigungsdauer zugrunde zu legen sei, von der die Dienststelle den jeweiligen Umständen nach ex-ante, d.h. zum Zeitpunkt vor der Einstellung, auszugehen hatte.

Der Beschluss im Volltext

Quelle:

BVerwG, Beschluss vom 25.04.2012
Aktenzeichen: 6 PB 24.11

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