Rechtsprechung
PersonalratVergabe von Lehraufträgen ist mitbestimmungspflichtig
Die Vergabe eines Lehrauftrags unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats. Wesentlich ist, dass auch durch die Tätigkeit von Personen, die keinen förmlichen Arbeitsvertrag besitzen, die Interessen der "Stammbelegschaft" erheblich berührt werden.
Antragsteller ist der Personalrat einer Hochschule. Bislang wurde er vor der geplanten Vergabe eines Lehrauftrags um Zustimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Landespersonalvertretungsgesetz gebeten, die regelmäßig erteilt wurde.
Der Dienstherr beabsichtigte einen Lehrauftrag mit vier Semesterwochenstunden zu erteilen. Ein Antrag auf Zustimmung im Sinne einer Mitbestimmung war damit nicht verbunden.
Der Dienstherr meint, die Vergabe eines Lehrauftrags sei nicht mitbestimmungspflichtig. Lehrbeauftragte seien keine Arbeitnehmer oder Beamte der Hochschule; der Lehrauftrag sei vielmehr ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art. Deshalb seien Lehrbeauftragte auch nicht Mitglieder, sondern lediglich Angehörige der Hochschule. Hieraus ergebe sich, dass er dem Personalrat die Vergabe von Lehraufträgen künftig nur noch informatorisch mitteilen werde.
Das VG Verwaltungsgericht Aachen hat ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht.
Das Mitbestimmungsrecht setzt nicht voraus, dass mit dem Betroffenen ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen oder er wirksam in ein Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Unter Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts ist die Eingliederung eines neuen Arbeitnehmers in die Dienststelle zu verstehen.
Wesentlich ist, dass auch durch die Tätigkeit von Personen, die keinen förmlichen Arbeitsvertrag besitzen, die Interessen der "Stammbelegschaft" der Dienststelle erheblich berührt werden. Müssen Beschäftigte und aufzunehmende Dritte in einer Dienststelle quasi Hand in Hand arbeiten und unterliegen den gleichen Anweisungsrechten durch die Dienststelle, wäre es eine Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats, wenn er in dem Fall, in dem nur der formale arbeitsvertragliche Abschluss fehlt, weder die vorhandenen Beschäftigten noch die neu hinzukommenden Personen schützen kann.
Da Lehrbeauftragte ihre Tätigkeit nicht isoliert verrichten können, sondern mit den übrigen Beschäftigten kommunizieren müssen, ist der Kontakt zwischen den übrigen Beschäftigten der Hochschule und denjenigen Lehrbeauftragten, die vier und mehr Semesterwochenstunden unterrichten, recht groß. Sie sind im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung in den Lehrbetrieb der Fachhochschulen und Universitäten integriert und unterscheiden sich insoweit kaum von den ordentlichen Professoren.
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