Rechtsprechung
WissenschaftszeitvertragStudentische Hilfskraftverträge zählen bei Befristungshöchstgrenze mit
Auch Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft sind als befristete Arbeitsverhältnisse auf die Beschäftigungshöchstdauer von sechs Jahren nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG anzurechnen. Es kann offen bleiben, ob Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Qualifikation stehen, nach Sinn und Zweck der Regelung davon auszunehmen sind.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat. Entscheidend ist insofern, ob auf die höchstzulässige Befristung von sechs Jahren die Zeit anzurechnen ist, in der der Kläger einen Privatdienstvertrag als "studentische Hilfskraft" geschlossen hatte.
Die beklagte Universität ist der Ansicht, dass die hier streitige Zeit nicht mitzurechnen sei. Studentische Mitarbeiter seien keine wissenschaftlichen Mitarbeiter. Für eine Hochschulverwaltung müsse allein anhand des Vertrages feststellbar sein, ob ein Arbeitnehmer vertragsgemäß mit wissenschaftsspezifischen Aufgaben zu betrauen war.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab dem Kläger Recht.
Es ist unerheblich, ob dieser als studentische Hilfskraft oder - im Gegensatz zum Vertragswortlaut - als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingesetzt wurde.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG sind "alle befristeten Arbeitsverhältnisse" auf die Befristungshöchstdauer von sechs Jahren anzurechnen. Dies betrifft somit auch Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft.
Es kann offen bleiben, ob die Auffassung in der Literatur zutrifft, dass Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Qualifikation stehen (z. B. Hochschulverwaltung) nach Sinn und Zweck der Regelung auszunehmen sind. Für das Vorliegen dieser Ausnahmevorschrift ist nach allgemeiner zivilprozessualen Grundsätzen der einstellende Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.
Die Beklagte ist dieser Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie verweist nur darauf, dass sich aus dem abgeschlossenen Arbeitsverträgen ihrer Ansicht nach nicht erkennen lasse, welche konkrete Tätigkeit der Kläger ausgeübt habe. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass eine Hochschulverwaltung allein anhand des Vertrages überprüfen können müsse, welche Zeiten anzurechnen sind. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Die gesetzlichen Regelungen sehen keinerlei Zitiergebot vor. Es ist Sache der einstellenden Hochschulkörperschaft, sich darüber zu informieren, welche Vorbeschäftigungszeiten auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen sind.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Verlängerungsvertrag nach vorheriger Befristung mit Sachgrund
06.05.2008 | Die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch dann zulässig, wenn sich diese zeitlich an eine Befristung mit Sachgrund anschließt. [mehr]
Befristung nur unter Angabe der Haushaltsmittel
11.01.2011 | Will der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel begründen, muss der Haushaltsplan klare Angaben der Mittel enthalten. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hervor. [mehr]
Haushaltsbefristung nach dem TzBfG
18.10.2006 | Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die einem besonderen Zweck zugewiesen sind. [mehr]
Kein RechtsmissbrauchBefristung wegen geplanter Studentenübernahme ist zulässig
05.07.2012 | Die beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen. Gleiches gilt für die beabsichtigte Übernahme eines Studierenden, der zwecks Studiums an der arbeitgebereigenen Hochschule angestellt ist. [mehr]
Direktionsrecht begrenzt Vertretungsbefristung
08.04.2011 | Das befristete Arbeitsverhältnis einer Vertretungskraft ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber der Stammkraft die Tätigkeit des Vertreters aus rechtlichen Gründen nicht übertragen könnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Zeitbefristung
29.01.2010 | Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund i.S.d. Abs. 1 nur bis zur Dauer von zwei Jahren und nur bei einer erstmaligen Einstellung möglich (dies soll demnächst geändert werden). [mehr]
Arbeit & Politik
Anträge zur Streichung der "sachgrundlosen Befristung" scheitern
05.10.2010 | Bei einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales hat sich die Mehrheit der geladenen Experten für eine Beibehaltung der sogenannten "sachgrundlosen Befristung" bei Arbeitsverhältnissen auf Zeit ausgesprochen. [mehr]
Kein Trend zum Turbo-Arbeitsmarkt
08.10.2010 | Weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern sind die Erwerbskarrieren instabiler geworden, berichtet das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Die Durchschnittsdauer der Betriebszugehörigkeit von Arbeitnehmern in Deutschland beträgt knapp elf Jahre. [mehr]
Newsletter
Befristete Arbeitsverhältnisse (08/2004)
07.04.2004 | Die Unwirksamkeit von Befristungsvereinbarungen führt zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Für beide Arbeitsvertragsparteien um so wichtiger, die gesetzlichen Regelungen genau zu kennen. [mehr]
Die Befristung ohne sachlichen Grund (22/11)
02.11.2011 | die Oppositionsfraktionen kämpfen derzeit gegen befristete Arbeitsverträge. Besonders die Befristung ohne Sachgrund ist ihnen ein Dorn im Auge. Dieser Newsletter gibt Ihnen einen Überblick zur neuen Rechtsprechung und aktuellen Debatten. [mehr]
Aus den Zeitschriften
Arbeit und Recht: Durchsetzung von Entfristungsansprüchen
15.11.2011 | Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur sachgrundlosen Befristung stellt sich für Rechtsanwälte die Frage, ob und wie im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Mandats der Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag noch durchgesetzt werden kann. [mehr]