Rechtsprechung
Rechtsweg zum ArbeitsgerichtKündigungsschutzklage eines Geschäftsführers
Wird ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer ernannt, liegt dem notwendig eine Absprache zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist. Nur für diesen zusätzlichen Vertrag ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ausgeschlossen.
Der Kläger wurde zum 1. März 2001 eingestellt und übernahm zum April 2001 die Leitung "Personal" für den Geschäftszweig "Fahrzeugkrane". Mit Wirksamkeit des Vertrages gehörte der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten. Eine spätere Bestellung zum Geschäftsführer war aber nicht explizit vereinbart.
Nach mehreren Umfirmierungen und Betriebsübergängen wurde der Kläger im Jahr 2005 zum Geschäftsführer bestellt. Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende "Geschäftsführeranstellungsverhältnis sowie sämtliche etwaigen weiteren Vertragsverhältnisse außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin".
Mit seiner beim Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern eingereichten Kündigungsschutzklage wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet sei, weil sein Arbeitsvertrag von Februar 2001 - unstreitig - nicht schriftlich abgeändert oder aufgehoben worden sei. Das ArbG Kaiserslautern gab dem Kläger Recht. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluss wies das Landesarbeitsgericht Mainz zurück.
Das ArbG Kaiserslautern ist sachlich zuständig. Der Streit der Parteien betreffe die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, das nicht Grundlage der Geschäftsführerbestellung gewesen sei. Eine formwirksame Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses der Parteien sei insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten nicht erfolgt. Vielmehr habe das Arbeitsverhältnis auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit des Klägers fortbestanden und sei nach dessen Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten wieder aufgelebt.
Spätere Bestellung zum Geschäftsführer war im Arbeitsvertrag nicht angelegt
Der Arbeitsvertrag von Februar 2001 sieht keine Geschäftsführerbestellung vor. Vielmehr ist der Kläger nach dem Arbeitsvertrag als (leitender) Angestellter zur Übernahme der Leitung "Personal" für den Geschäftszweig "Fahrzeugkrane" eingestellt worden und war dem kaufmännischen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterstellt. Entgegen der Darstellung der Beklagten lässt sich aus den Regelungen des Arbeitsvertrags nicht herleiten, dass bereits in dem mit ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag die erst Jahre später erfolgte Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer angelegt war. In dieser Vertragsklausel wird lediglich allgemein auf die Zielsetzung verwiesen, den Führungskräften Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und Führungsstellen bevorzugt aus den eigenen Reihen zu besetzen. Im Übrigen wird in dieser Klausel nur die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, auf Wunsch des Unternehmens eine andere Aufgabe zu übernehmen. Eine Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer ist in dem mit der Firma D. M. C. GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag in keiner Weise vereinbart bzw. vorgesehen. Vielmehr war der Arbeitsvertrag unabhängig von der späteren Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Firma T. D. Verwaltungsgesellschaft mbH im Jahr 2005 bzw. der Beklagten im Jahr 2008 abgeschlossen worden.
Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer bestellt, liegt dem notwendig eine weitere Absprache zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist. Nur für diesen zusätzlichen Vertrag, nicht aber für das bisherige Arbeitsverhältnis, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Parteien vor der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer hierüber verständigt haben. Allerdings ist der Arbeitsvertrag des Klägers hierbei nicht formwirksam (§ 623 BGB) aufgehoben worden, sondern bestand vielmehr fort. Anlässlich der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Firma T. D. Verwaltungsgesellschaft mbH im Jahr 2005 bzw. der Beklagten im Jahr 2008 wurde unstreitig keine schriftliche Vereinbarung getroffen.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
KündigungsschutzDRK-Schwestern sind keine Arbeitnehmer
18.12.2012 | Schwestern des Roten Kreuzes erbringen ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage ihrer Mitgliedschaft beim DRK. Damit besteht eine persönliche Abhängigkeit. Dennoch sind sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. So das LAG Düsseldorf. [mehr]
KündigungsschutzPolemische Facebook-Einträge: Abmahnung statt fristloser Kündigung
24.07.2012 | Kritische Einträge in Social-Media-Plattformen wie Facebook berechtigen den Arbeitgeber nicht in jedem Fall zu einer fristlosen Kündigung. Stattdessen sind stets alle Umstände des jeweiligen Sachverhaltes zu berücksichtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Dessau-Roßlau hervor. [mehr]
KündigungsschutzgesetzArbeitnehmer weit entfernter Betriebe sind für Schwellenwert zu addieren
01.03.2013 | Auch ein 400 Kilometer vom Hauptbetrieb entfernter Teilbetrieb kann mit diesem eine räumliche Einheit bilden. Ist dies der Fall, so muss für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden. [mehr]
Schlecker-InsolvenzErste Klage gegen Rauswurf hat Erfolg
28.06.2012 | Das wohl erste Urteil zur Kündigung einer ehemaligen Schlecker-Mitarbeiterin ist gefällt worden. Eine frühere Beschäftigte der insolventen Drogeriekette aus Baden-Württemberg hat sich vor Gericht erfolgreich gegen ihren Rauswurf gewehrt. [mehr]
KündigungsschutzklageUnterschrift von vollmachtlosem Vertreter setzt Klagefrist nicht in Gang
26.02.2013 | Im Falle des (formwirksamen) Ausspruchs einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht beginnt die Klagefrist des § 4 KSchG erst mit dem Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Gesetzgebung
Entschädigung bei langer Verfahrensdauer auf den Weg gebracht
04.10.2011 | Der Bundestag hat mit den Stimmen von CDU/CSU, FDP und der oppositionellen SPD ein Gesetz zum verbesserten Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren verabschiedet. Betroffene sollen eine angemessene Entschädigung erhalten, wenn ein Prozess zu lange dauert. [mehr]
Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Kündigungsschutzklage
29.01.2010 | Eine Kündigungsschutzklage muss bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit aus anderen Gründen vor dem Arbeitsgericht geltend machen will. [mehr]
Arbeit & Politik
Bundesarbeitsgericht legt Jahresbericht vor
26.01.2011 | Rund 2.500 Verfahren sind im Jahr 2010 beim Bundesarbeitsgericht gelandet. Eine überlange Verfahrensdauer ist trotz der Arbeitsbelastung weiterhin die Ausnahme. [mehr]
Anpfiff am Arbeitsplatz
06.07.2011 | Die Frauen-Fußball Weltmeisterschaft in Deutschland hat begonnen, viele Begegnungen werden während der Arbeitszeit ausgetragen. Wer auch bei der Arbeit nicht auf "König Fußball" verzichten möchte, muss einiges beachten. [mehr]
Newsletter
Gegen Kündigung klagen und neuen Job antreten - ein Risiko? (10/2009)
20.05.2009 | Wer sich vor Gericht gegen eine Kündigung wehrt und gleichzeitig eine neue Stelle annimmt, kann in ungeahnte Schwierigkeiten geraten, wenn der ehemalige Arbeitgeber darauf den Vorwurf einer verbotenen Wettbewerbstätigkeit erhebt. [mehr]
Die aktuelle Rechtsprechung zur Abfindung nach § 1a KSchG (14/2008)
02.07.2008 | Vom Gesetzgeber als "unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess" gedacht, ist die Möglichkeit einer Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bislang in den Unternehmen wenig genutzt worden. Dies mag nicht zuletzt daran liegen, dass noch immer erhebliche Rechtsunsicherheiten darüber bestehen, wann ein Abfindungsanspruch nach der Norm entsteht. [mehr]