Rechtsprechung
ArbeitszeitmanipulationFristlose Kündigung nach Vortäuschen geleisteter Arbeitszeit
Bei einer vorsätzlichen Arbeitszeitmanipulation durch einen Arbeitnehmer handelt es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
Die Klägerin ist seit April 1987 als Justizbeschäftigte bei einem Amtsgericht im Land Rheinland-Pfalz angestellt. Für die Beschäftigten des Amtsgerichts gilt eine Dienstvereinbarung, die unter anderem vorsieht, dass die Mitarbeiter ihre Anwesenheitszeit erfassen, und zwar auch dann, wenn in der Mittagszeit das Justizgebäude nicht verlassen wird. Außerdem weist die Dienstvereinbarung explizit darauf hin, dass das Vortäuschen einer in Wirklichkeit nicht geleisteten Arbeitszeit strafrechtliche oder dienstordnungsrechtliche Folgen haben kann.
Das beklagte Land wirft der Klägerin vor, an einem Novembertag das Justizgebäude entgegen ihrer Angaben schon vor 13 Uhr verlassen zu haben. Ihren Computer hatte sie bereits um 12.36 Uhr herunter gefahren. Tasche und Jacke der Mitarbeiterin befanden sich nicht mehr an ihrem Platz. Beim Gehen hatte sie sich nicht ausgestempelt, sondern am nächsten Tag einen Korrekturbeleg vorgelegt, in dem sie angab, bis 14 Uhr gearbeitet zu haben. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte das Land Rheinland-Pfalz der Justizbeschäftigten fristlos.
Die Klage der Justizbeschäftigten blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Koblenz als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ohne Erfolg.
Zu Recht habe das beklagte Land eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 2 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB liege vor. Vorsätzliche Manipulationen im Rahmen der Zeiterfassung sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen, da hierdurch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität des Arbeitnehmers erschüttert wird.
Das LAG Mainz legte seiner Entscheidung die festgestellten Tatsachen der ersten Instanz zu Grunde und erkannte, dass die Klägerin tatsächlich entgegen ihrer Darstellung das Dienstgebäude am besagten Tag bereits gegen 13 Uhr verlassen hat. Das LAG hegte auch keine "vernünftigen" Zweifel an der Feststellung des Arbeitsgerichts Koblenz.
Das ArbG hat sich dabei nicht auf Zeugenaussagen gestützt, sondern im Wege des Indizienbeweises aus den vorliegenden Tatsachen auf den Geschehensablauf geschlossen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das ArbG Koblenz davon ausgegangen ist, dass die Klägerin den am nachfolgenden Tag eingereichten Korrekturbeleg vorsätzlich falsch ausgefüllt hat. Die innere Tatsache des Vorsatzes ergebe sich aus der erheblichen Abweichung zwischen dem angegebenen Arbeitszeitende und dem tatsächlichen Verlassen des Dienstgebäudes.
Das beklagte Land hätte vorher auch keine Abmahnung aussprechen müssen. Die Klägerin wurde bereits mehrmals den gleichen Pflichtenkreis betreffend abgemahnt. So hatte sie während der Arbeitszeit das Internet privat genutzt und in der Zeit die ihr obliegende Arbeit nicht geleistet. Auch das mildere Mittel einer ordentlichen Kündigung scheide aus, weil die Klägerin nicht ordentlich kündbar ist.
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