Rechtsprechung
FormmangelKündigung mit Computerunterschrift ist nichtig
Die Unterzeichnung eines Kündigungsschreibens lediglich mit einer Computerunterschrift genügt nicht der gesetzlichen Schriftform; sie ist deshalb nichtig.
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben unter Zuhilfenahme eines Computers in das Kündigungsschreiben eingefügt worden sei.
Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger Recht.
Die Unterzeichnung lediglich mit einer Computerunterschrift genügt nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb nichtig (§§ 623, 126 Abs. 1 i.V.m. § 125 Satz 1 BGB).
Auch die Vorinstanz ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Behauptung des Klägers als zugestanden gilt. Denn die Beklagte hatte lediglich vorgetragen, die ihren Prozessbevollmächtigten vorliegenden Schriftstücke wiesen unterschiedliche Unterschriften des Unterzeichners aus. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass dieser die Kündigung nicht unterzeichnet hat.
Damit hat die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht in einer den Anforderungen des § 138 Abs. 2, 3 ZPO genügenden Art und Weise bestritten. Nach § 138 Abs. 3 ZPO gelten jedoch Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, den übrigen Erklärungen der Partei zu entnehmen ist. Die vagen Ausführungen der Beklagten zu den unterschiedlichen Unterschriften lassen nicht den Schluss zu, dass sie bestreitet, dass das Kündigungsschreiben eine Computerunterschrift trägt.
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