Rechtsprechung

Schließung einer BetriebskrankenkasseKündigungen wegen anfallender Abwicklungsarbeiten unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in mehr als 200 Verfahren über die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Beschäftigter zu verhandeln. In acht Verfahren hat das Gericht die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz abgelehnt. Die Betriebskrankenkasse (BKK) in Abwicklung und die geschlossene BKK sind rechtlich identisch.

Vor dem Landesarbeitsgericht sind mehr als 200 Berufungsverfahren anhängig, in denen über die Wirksamkeit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes wegen der Schließung der Beklagten, einer Betriebskrankenkasse, gestritten wird. Die Schließung der Betriebskrankenkasse wurde durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 02.11.2011 zum 31.12.2011 verfügt. Die Betriebskrankenkasse hat die Ansicht vertreten, damit seien die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) beendet. Sie hat zudem mit Schreiben vom 18.11.2011 außerordentlich zum 31.12.2011 und hilfsweise ordentlich gekündigt. Zugleich hat die Betriebskrankenkasse in Abwicklung den Arbeitnehmern die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sechs Monate angeboten. Die Arbeitnehmer wenden sich gegen die Beendigung ihrer ursprünglichen unbefristeten Arbeitsverhältnisse.

Das Landesarbeitsgericht hat den Klagen wie bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf in acht von neun heute verhandelten Verfahren im Wesentlichen stattgegeben. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, deren ordentliche Kündigung nicht durch Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, bei Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht kraft Gesetzes enden. Diese mögliche Rechtsfolge ist Teil der besonderen Verpflichtung, zu versuchen, die betroffenen Arbeitnehmer bei einer anderen Krankenkasse unterzubringen. Weil sich dieses sog. Unterbringungsverfahren nicht auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse erstreckt, sind sie nicht von einem möglichen gesetzlichen Beendigungstatbestand (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IV i.V.m.§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) erfasst. Ob dies bei unkündbaren Arbeitnehmern anders ist, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Die Kündigungen waren wegen der fortbestehend anfallenden Abwicklungsarbeiten und weil die Betriebskrankenkasse in Abwicklung und die geschlossene Betriebsrankenkasse rechtlich identisch sind, unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

In einem Verfahren ist die Verhandlung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vertagt worden.

Quelle:

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 422/12
PM des LAG Düsseldorf vom 7.9.2012

© arbeitsrecht.de - (akr)

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