Rechtsprechung
Bundesagentur für ArbeitRückforderung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen
Die Klage eines ehemaligen Ruhestandsbeamten gegen die Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Bezügen und Unterhaltsbeiträgen blieb größtenteils ohne Erfolg. Die zivilrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Leistung nicht zurückverlangt werden kann, wenn der Leistende weiß, dass er nicht zahlen muss, finden hier keine Anwendung.
Überwiegend ohne Erfolg blieb vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage eines früher bei der Bundesanstalt für Arbeit beschäftigten ehemaligen Ruhestandsbeamten aus dem Raum Siegen gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Dem Kläger waren die Bezüge durch eine gerichtliche Entscheidung wegen schwerwiegender dienstlicher Verfehlungen aberkannt, auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung aber zunächst weitergezahlt worden. Außerdem hatte er zeitweise Unterhaltsbeiträge erhalten. Die gegen die Rückforderung dieser Beträge durch die Bundesagentur für Arbeit gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg zum überwiegenden Teil abgewiesen.
Der Kläger war bereits im Jahre 2000 zur Ruhe gesetzt worden. Kurz darauf wurde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und zugleich die Einbehaltung von 15 % seines Ruhegehalts angeordnet. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel hatte keinen Erfolg; das Bundesdisziplinargericht stellte in der Begründung seiner Entscheidung vom Januar 2001 fest, der Kläger habe grundlegende Pflichten seines Amtes verletzt, indem er sich unter Missbrauch seiner dienstlichen Möglichkeiten zu Lasten der Allgemeinheit und wirklicher Arbeitssuchender hemmungslos bereichert und Antragsteller für seine Zwecke eingespannt habe.
Das Verwaltungsgericht in Münster erkannte das Ruhegehalt ab
In dem förmlichen Disziplinarverfahren wurde dem Kläger durch ein im März 2007 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, Kammer für Bundesdisziplinarsachen, das Ruhegehalt aberkannt. Zugleich bewilligte das Gericht dem Kläger in Anwendung von Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung für sechs Monate ab Rechtskraft seines Urteils einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des Ruhegehalts unter der Bedingung, dass er die für diesen Zeitraum möglicherweise entstehenden Rentenansprüche an seinen Dienstherrn abtrete. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Januar 2009 nahm er sie zurück.
Trotz der daraufhin eingetretenen Rechtskraft des Disziplinarurteils des Verwaltungsgerichts Münster erhielt der Kläger zunächst weiterhin Versorgungsbezüge. Erst im August 2010 wurde seine Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund veranlasst. Von September 2010 bis Mai 2011 erhielt er den im Urteil vom März 2007 zugebilligten Unterhaltsbeitrag in Höhe von insgesamt etwa 11.000 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die insoweit von ihm verlangte Abtretungserklärung gab er nicht ab. Seit Juni 2011 bezieht der Kläger lediglich eine Rente aufgrund seiner Nachversicherung. Für die Zeit davor hat er Rentennachzahlungen erhalten.
Mit Bescheid vom 5. September 2011 forderte die beklagte Bundesagentur für Arbeit vom Kläger die nach Rechtskraft des Disziplinarurteils, von März 2009 bis August 2010, gezahlten Versorgungsbezüge, insgesamt etwa 24.000 EUR, und den Unterhaltsbeitrag von etwa 11.000 EUR zurück. Dagegen richtet sich die Klage, über die das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 24. August 2012 entschieden hat. Der Kläger hat vor allem vorgetragen, die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Beklagte gewusst habe, dass sie zu den zurückverlangten Leistungen nicht verpflichtet gewesen sei. Außerdem habe er die ihm überwiesenen Bezüge in gutem Glauben verbraucht.
Kläger muss nur Versorgungsbezüge zurückzahlen
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Mit Urteil vom 24. August 2012 hat es die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rückforderung der Versorgungsbezüge von etwa 24.000 EUR gerichtet hat. Aufgehoben hat es den Rückforderungsbescheid vom 5. September 2011 allerdings hinsichtlich der Rückforderung des Unterhaltsbeitrages von etwa 11.000 EUR.
Im Hinblick auf die Versorgungsbezüge hat es sich darauf gestützt, dass dem Kläger diese Zahlungen nicht zugestanden hätten. Die zivilrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Leistung nicht zurückverlangt werden könne, wenn der Leistende wisse, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, fänden auf die Rückforderung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge keine Anwendung. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die zurückverlangten Mittel in gutem Glauben verbraucht habe. Denn er habe gewusst oder jedenfalls offensichtlich wissen müssen, dass ihm nach der von ihm im Januar 2009 erklärten Rücknahme der Berufung gegen das Disziplinarurteil Versorgungsbezüge nicht mehr zustanden. Im Hinblick auf den Unterhaltsbeitrag habe die Klage hingegen Erfolg, weil er auf dem Bundesdisziplinarrecht beruhe und von den Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts, zu viel gezahlte Versorgungsbezüge durch Leistungsbescheid zurückzufordern, nicht erfasst werde. Insoweit habe die Beklagte jedoch die Möglichkeit, die Rückzahlung im Wege der Klage geltend zu machen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
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