Rechtsprechung
SozialplankündigungInsolvenzverwalter darf Angaben auf Lohnsteuerkarte vertrauen
Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei der Sozialauswahl nur die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die aus der Lohnsteuerkarte erkennbar sind, so macht dies die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nicht sozialwidrig.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war bei der Schuldnerin beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Tochter war im Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung bereits volljährig und befand sich in der Berufsausbildung, der 17-jährige Sohn ging noch zur Schule.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin und der bei ihr gebildete Betriebsrat erstellten einen Interessenausgleich mit Namensliste nebst Sozialplan. Auch der Name des Klägers befand sich auf der Liste. Aufgrund der Angaben in seiner Lohnsteuerkarte, in der die Lohnsteuerklasse III und 1,0 Kinderfreibeträge aufgeführt waren, fand in der Sozialauswahl nur eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind Berücksichtigung.
Der Kläger rügt die Sozialwidrigkeit der Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG.
Das BAG hat dies verneint.
Berücksichtigen die Betriebsparteien bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl nur die aus der Lohnsteuerkarte ersichtlichen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, steht dies noch im Einklang mit den von ihnen nach § 75 Abs. 1 BetrVG zu wahrenden Grundsätzen des Rechts, die sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt, erstrecken. Die dazu zählenden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gemäß §§ 1601 ff. BGB werden dadurch unter Beachtung der Bedürfnisse des Insolvenzverfahrens noch ausreichend erfasst.
§ 125 InsO soll in der Insolvenz für die Rechtssicherheit von Kündigungen sorgen, um so die Sanierung des Betriebs und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu ermöglichen. Dies setzt auch voraus, dass Kündigungsentscheidungen, die der Sanierung und Rationalisierung dienen, zügig getroffen und umgesetzt werden können.
Die Feststellung von Unterhaltspflichten, die nicht aus dem Insolvenzverwalter ohne weiteres zugänglichen Unterlagen wie der Lohnsteuerkarte ersichtlich sind, führt zu einem erheblichen Nachforschungsaufwand, zu Rechtsunsicherheit sowie zu einer Verzögerung der im Insolvenzfall oft unter äußerstem Zeitdruck zu treffenden Entscheidung, ob und welche Kündigungen erforderlich sind. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass es im Regelfall um die Erklärung einer Vielzahl von Kündigungen geht. Deshalb ist es von der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien im Insolvenzfall grundsätzlich noch gedeckt, die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der Lohnsteuerkarte erkennbar sind.
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