Rechtsprechung

KrankenkassenbeiträgeSäumniszuschläge für Freiberufler sind kein Wucher

Freiberufler und Selbständige mit geringem Einkommen müssen auf rückständige Krankenkassenbeiträge einen Säumniszuschlag von monatlich fünf Prozent bezahlen. Der Säumnis-Zins von jährlich 60 Prozent ist nicht verfassungswidrig, entschied das BSG.

Der Kläger war freiwillig krankenversichert und mit seinen Krankenkassenbeiträgen für mehrere Monate im Rückstand.

Die Beklagte fordert von ihm Säumniszuschläge auf die geschuldeten Beiträge in Höhe von 5 Prozent. Dies entspricht § 24 Abs. 1a SGB IV (i.d.F. ab 01.04.2007). Danach haben u.a freiwillig Versicherte für Krankenversicherungsbeiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von fünf Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.

Der Kläger war aber lediglich bereit ein Prozent gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV zu zahlen. Er berief sich mit seiner Klage darauf, dass der geforderte Zuschlag als "Wucher" einzustufen sei.

Die Sprungrevision des Klägers blieb vor dem BSG erfolglos.

§ 24 Abs. 1a SGB IV gilt mangels Übergangsregelung auch für vor Inkrafttreten der Neuregelung fällig gewordene Beiträge. Er verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber angesichts der hohen Bedeutung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der GKV einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum hat. Der erhöhte Säumniszuschlag stellt zwar ein erhebliches, aber sachlich gerechtfertigtes Druckmittel dar. Die Neuregelung ersetzte die Folge der zuvor sogar eintretenden Beendigung der Mitgliedschaft bei Beitragsrückständen (§ 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V a.F.).

Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt des "Wuchers" trägt nicht, schon weil die Besonderheiten der Sozialversicherung (z.B. Leistungspflichten auch ohne Beitragszahlungen) und das Interesse der Solidargemeinschaft an termingerecht und zeitnah entrichteten Beiträgen zu beachten sind. Gegenüber der Situation bei anderen zur Beitragsabführung Verpflichteten - z.B. Arbeitgebern - ist der Verwaltungsaufwand bei der Beitreibung von Beiträgen bei einzelnen nicht versicherungspflichtigen Selbstzahlern i.d.R. deutlich höher. Die Gruppe der säumigen Steuerzahler kann dagegen mangels Vergleichbarkeit von vornherein nicht als Vergleichsgruppe herangezogen werden.

Quelle:

BSG, Urteil vom 29.08.2012
Aktenzeichen: B 12 KR 3/11 R
BSG-online

© arbeitsrecht.de - (ts)

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