Rechtsprechung
BetriebsverfassungsrechtBetriebsratstätigkeit im Urlaub ist Privatvergnügen
Ist ein Betriebsratsmitglied während seines Urlaubs für sein Gremium tätig, so ist dies zwar persönlich unzumutbar, aber zulässig. Der Urlaub führt zu einer Verhinderung des Mitglieds, die durch rechtzeitige Anzeige der Tätigkeit aufgehoben werden kann. Der Tag wird aber nicht vom Jahresurlaub abgezogen, da die Arbeit nicht betrieblich veranlasst ist.
Der Kläger ist Fahrer eines Kraftomnibusses (KOM) bei einem Nahverkehrsbetrieb in Brandenburg und nimmt auch das Amt des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wahr. Während seines Urlaubs im März 2011 übte er an einem Tag eine Betriebsratstätigkeit aus. Dazu zeigte er dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden vorher an, dass er an der anberaumten Betriebsratssitzung teilnehmen werde. Für den vorhergehenden Tag stellte er einen Dienstreiseantrag, von dem streitig ist, ob er genehmigt wurde. Umstritten ist auch, ob der Kläger im Dienstplan mit Urlaub oder Betriebsratstätigkeit eingeplant war.
Im Juli begehrte der KOM-Fahrer einen Urlaubstag und verlangte Vergütung für den Tag der Betriebsratssitzung. Die Beklagte lehnte dies ab.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus hat die Klage auf Gewährung eines weiteren Urlaubstages abgewiesen. Das Gericht sah den Anspruch auf Jahresurlaub als erfüllt an. Der Kläger hat seinen Urlaub nicht aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt und kann deshalb auch keine Vergütung dafür verlangen.
Die Bewilligung des Jahresurlaubs führte nicht nur zum Ruhen der Pflicht Arbeit zu leisten sondern auch zur Suspendierung seiner Amtspflichten als Betriebsrat. Das Bundesarbeitsgericht vertritt dazu die Auffassung, dass es dem Betriebsratsmitglied persönlich unzumutbar sei, während dieser Zeit sein Ehrenamt auszuüben. Die Urlaubsgewährung führe damit immer zu einer zeitweiligen Verhinderung des Betriebsratsmitglieds gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Wenn ein Mitglied des Betriebsrats während seines Urlaubs Betriebsratsarbeit ausführt, so ist das möglich, muss aber echtzeitig angezeigt werden. Dies hat der Kläger auch getan und die zeitweilige Verhinderung des § 25 Abs. 1 Satz2 BetrVG auch aufgehoben. Das führt jedoch nicht dazu, dass der Urlaub unterbrochen wird und der tag nicht für den Jahresurlaub zählt. Damit wird als Rechtsfolge lediglich verhindert, dass ein Vertretungsmitglied nicht tätig werden muss. Der Interessenvertreter setzt freiwillig seinen Urlaub für das Betriebsratsamt ein.
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