Rechtsprechung
Familienzuschlag nach BundesbesoldungsgesetzGeschiedener Beamter muss Unterhaltspflicht beweisen
Ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz setzt voraus, dass der geschiedene Beamte nachweist, dass er zum Unterhalt verpflichtet ist. Der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des nachehelichen Unterhalts genügt nicht. Auch der Nachweis tatsächlicher Zahlungen reicht dafür nicht.
Der Kläger verlangt von seinem Dienstherrn die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1. Er behauptet, er müsse monatlich 720 Euro an Unterhalt für seine Söhne und die geschiedene Ehefrau leisten. Diese Unterhaltspflicht ergebe sich seiner Meinung nach bereits aus dem Gesetz und bedürfe keiner weiteren Darlegung durch Unterhaltstitel, einen beurkundeten Unterhaltsvergleich oder ähnliche Urkunden. Außerdem verwies er auf die ausführliche Unterhaltsberechnung, die er dem Gericht vorgelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg folgte der Ansicht des Beamten nicht.
Mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzuschlag sind auch die Voraussetzungen einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung nachprüfbar zu belegen. Der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des nachehelichen Unterhalts genügt nicht, weil nach den §§ 1570 ff. BGB grundsätzlich mehrere Unterhaltstatbestände in Frage kommen - neben dem hier wohl einschlägigen Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) unter anderem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen (§ 1572 BGB) oder Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB). Vor allem aber sei aus der bloßen Normierung gesetzlicher Unterhaltspflichten nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Unterhaltspflicht im Einzelfall noch besteht und nicht durch Befristung beendet, durch Auszahlung abgelöst oder durch Verzicht erloschen ist, ob sie auch in Zukunft noch besteht und ob der geschuldete Unterhalt die Höhe des begehrten Familienzuschlags erreicht.
Zur Begründung eines Anspruchs auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG bedarf es deshalb über den Umstand der Scheidung und die gesetzlichen Unterhaltsfolgen hinaus der substantiierten Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ein (fortbestehender) Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zweifelsfrei ergibt.
Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - den Anspruch auf Familienzuschlag mangels hinreichender Darlegung eines Unterhaltsanspruchs verneint, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung nur dann zu bejahen, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vollständig und lückenlos darlegt. Ist die Unterhaltspflicht nicht durch Urteil oder schriftlichen Vertrag festgestellt, ist ihr (Fort-) Bestehen durch entsprechende Indizien glaubhaft zu machen. Notwendig, wenngleich nicht hinreichend, ist dabei der Nachweis, dass der Verpflichtete den Unterhalt regelmäßig zahlt.
Schon daran fehlt es hier. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. September 2007 nicht nachprüfbar belegt, dass er den an seine geschiedene Ehefrau bisher gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 720 Euro tatsächlich weiter zahlt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge belegen lediglich Zahlungen bis Juli 2007.
Der Nachweis tatsächlicher Zahlungen allein wäre darüber hinaus kein hinreichender Beleg für eine in gleicher Höhe bestehende Unterhaltspflicht, weil er überobligatorische Zahlungen nicht ausschließt und nicht ohne weiteres erkennen lässt, ob die Unterhaltspflicht auch in Zukunft besteht und die wirkliche Unterhaltsverpflichtung die Höhe des Familienzuschlags erreicht.
Das OVG Lüneburg hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
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