Rechtsprechung

Europäisches FürsorgeabkommenHartz IV für Luxemburger auf Jobsuche in Deutschland

Ein luxemburgischer Staatsbürger, der sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, kann zumindest nach vorläufiger Würdigung im Rechtsschutzverfahren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beanspruchen, auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dies eigentlich ausschließt.

Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass er sich zu anderen Zwecken als zur Arbeitsuche in Deutschland aufhielt. Die Beklagte stützte ihre Ablehnung der Leistung auf den Ausschluss im SGB II und einen Vorbehalt, den die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 19.12.2011 gegen die Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherungsleistungen geltend gemacht hat.

Das Landessozialgericht meinte dagegen, ein Anspruch könne nicht ausgeschlossen werden. Zwar sei ein solcher Ausschluss grundsätzlich nach deutschem Recht vorgesehen und der Antragsteller könne sich nicht auf eine Gleichbehandlung nach europäischem Recht berufen, weil es sich beim SGB II nicht um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte abschließend genannte Zweige der sozialen Sicherheit im Sinn der dafür maßgeblichen Regelungen handele. Auch ein Verstoß gegen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot sei nicht erkennbar, weil nicht reine Sozialhilfeleistungen betroffen seien und der deutsche Gesetzgeber daher für ihre Gewährung eine tatsächliche Verbindung mit dem innerstaatlichen Arbeitsmarkt fordern dürfe.

Ein Anspruch könne sich aber aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens ergeben. Es sei zweifelhaft, ob der Vorbehalt vom 19.12.2011 zu diesem Abkommen wirksam sei. Ein früherer Vorbehalt betreffend das zwischenzeitlich aufgehobene Bundessozialhilfegesetz erfasse die hier streitigen Leistungen nicht. Bei dem neuen Vorbehalt speziell für das SGB II sei zum einen zweifelhaft, ob es sich nach fast 6 Jahren noch um "neue Rechtsvorschriften" im Sinne der Rechtsgrundlage für solche Vorbehalte gehandelt habe, zum anderen, ob der Vorbehalt nicht eine unzulässige Erweiterung des früheren Vorbehalts darstelle. Wegen der offenen Rechtsfrage sei eine Folgenabwägung zu treffen, die aufgrund der betroffenen Existenzsicherung zugunsten des Antragstellers ausgehe.

Quelle:

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012
Aktenzeichen: L 3 AS 250/12 B ER
PM des LSG Rheinland-Pfalz Nr. 14/2012 vom 30.8.2012

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