Rechtsprechung

WahlabbruchAbbruch der Betriebsratswahl nur bei groben Formfehlern

Der Abbruch einer Betriebsratswahl ist nur bei schwerwiegenden Formfehlern gerechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn die Fehler zur Nichtigkeit der Wahl führen oder aber dazu, dass kein rechtmäßiger Wahlvorstand besteht. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden.

Das LAG folgt damit zumindest im einstweiligen Verfügungsverfahren dem 7. Senat des BAG (Beschluss vom 27.07.2011 – 7 ABR 61/10), obwohl die Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte und die überwiegende Auffassung in der Literatur bereits die absehbare "sichere Anfechtbarkeit" der Betriebsratswahl für einen Abbruch genügen lassen.

Die Richter betonen, dass dies der Grundsatz der Wahrung der Rechtseinheit gebiete, denn eine abweichende Auffassung der Beschwerdekammer könnte im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zur Überprüfung des Bundesarbeitsgerichts gestellt werden.

Dies folgt aus § 542 Abs. 2 ZPO, wonach gegen Urteile, durch die über eine einstweilige Verfügung entschieden worden ist, keine Revision stattfindet.

Das Urteil im Volltext

Quelle:

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.04.2012
Aktenzeichen: 4 TaBV Ga 1/12

© arbeitsrecht.de - (jes)

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