Rechtsprechung

Berufung ins BeamtenverhältnisVorbestrafter Lehrer ist des Amtes unwürdig

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zu Recht die Ernennung eines Lehrers zurückgenommen hat, weil dieser vor seiner Ernennung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden war.

Der Antragsteller war zuvor bereits einige Jahre als Lehrer im Bereich eines anderen Dienstherrn tätig. Als nebenberuflicher Trainer in einem Sportverein hatte er eine Liebesbeziehung zu einer noch nicht 16 Jahre alten Sportlerin, weshalb er wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Unter Offenbarung seiner strafrechtlichen Verurteilung fragte er, im Sommer 2009 formlos bei der ADD an, ob dennoch eine Einstellung in den Schuldienst möglich sei. Die ADD verneinte dies, zumal die Verurteilung zu diesem Zeitpunkt mangels Ablaufs der Tilgungsfrist noch in einem Führungszeugnis aufgeführt worden wäre.

Im Herbst 2011 bewarb sich der Antragsteller förmlich bei der ADD. Das im Rahmen des Bewerbungsverfahrens angeforderte Führungszeugnis war nun eintragsfrei; die Tilgungsfrist für die Eintragung der Verurteilung im Führungszeugnis war inzwischen abgelaufen. Der Antragsteller wurde Anfang 2012 als Lehrer ernannt und nahm seine Tätigkeit auf.

Kurz danach nahm die ADD unter Anordnung des Sofortvollzugs die Ernennung zurück. Im Rahmen personalverwaltender Tätigkeiten und aufgrund weiterer Nachforschungen in den eigenen Unterlagen sei sie auf die Anfrage des Antragstellers im Jahre 2009 und damit auf seine Verurteilung gestoßen. Wegen dieser Straftat sei der Antragsteller unwürdig für das Beamtenverhältnis und für den Beruf des Lehrers, so dass seine Ernennung zurückzunehmen sei.

Seinen Eilantrag mit dem Ziel, den Sofortvollzug zu stoppen, haben die Richter abgelehnt. Die Verurteilung könne dem Antragsteller noch entgegengehalten werden. Zwar erscheine sie nicht mehr im Führungszeugnis. Da die (längere) Tilgungsfrist für eine Eintragung im Bundeszentralregister aber noch nicht abgelaufen sei, dürfe sich der Antragsteller zwar als unbestraft bezeichnen und müsse seine Verurteilung nicht von sich aus offenbaren. Erlange die Behörde – so wie hier – jedoch auf anderem Wege Kenntnis von der im Bundeszentralregister noch verzeichneten Verurteilung, dürfe sie noch so lange zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden, bis sie auch dort gelöscht sei.

Seine Straftat lasse den Antragsteller als für die Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen. Das außerdienstliche Fehlverhalten weise einen so engen Bezug zu den Pflichten eines Lehrers auf, dass es geeignet sei, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit zu ziehen. Der Antragsteller habe keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die in seinem Einzelfall die Unwürdigkeit trotz des Sexualdelikts entfallen ließen. Auch sei die Verurteilung im Zeitpunkt der Ernennung den handelnden Bediensteten der ADD nicht bekannt gewesen. Diese hätten vielmehr glaubhaft dargelegt, dass sie sich nicht mehr an die Anfrage des Antragstellers und seine Offenbarung im Jahre 2009 erinnert hätten. Seit dem hätten sie weit über hundert Einstellungen vorgenommen und eine Vielzahl von Versetzungsanträgen bearbeitet. Der Name des Antragstellers hätte ihnen nichts gesagt, vielmehr seien sie davon ausgegangen, dass seine Bewerbung ein „Normalfall“ sei, zumal sich aus den Bewerbungsunterlagen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte ergeben hätten.

Quelle:

VG Mainz, Beschluss vom 06.08.2012
Aktenzeichen: 4 L 796/12.MZ
PM des VG Mainz Nr. 17/2012 vom 23.8.2012

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