Rechtsprechung
EinkommensteuerPraxisgebühr kann nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden
Die Praxisgebühr kann nicht steuerlich als Vorsorgeausgaben geltend gemacht werden, da diese kein abzugsfähiger Beitrag zur Krankenversicherung, sondern eine Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten darstellt.
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Praxisgebühren als Sonderausgaben den abziehbaren Beiträgen zu Krankenversicherungen oder - als Krankheitskosten - den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen sind. Denn nach dem Einkommensteuergesetz können "Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die klagende Familie meinte, hierunter falle auch die Praxisgebühr.
Wie nun der BFH entschied, gilt die Steuervergünstigung nur für Ausgaben, die "im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen". Die Praxisgebühr führe aber nicht zum Versicherungsschutz, sondern sei "eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten".
Nach allgemeiner Auffassung kann die Praxisgebühr steuerlich bei den "außergewöhnlichen Belastungen" geltend gemacht werden, wenn dort die Grenze der "zumutbaren Belastung" überschritten ist. Ob dies zutrifft, hatte der BFH hier allerdings nicht zu entscheiden. Die zumutbare Belastung liegt je nach Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte.
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