Rechtsprechung
PersonalvertretungKein Beteiligungsrecht bei Lehrerversetzung
Die Zustimmungsverweigerung der Stufenvertretung der abgebenden Schule bei der Versetzung eines Lehrers von einer berufsbildenden Schule an eine Fachoberschule im organisatorischen Verbund mit einer "Realschule plus" ist unbeachtlich. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Seit dem Schuljahr 2011/2012 besteht in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, an sogenannten "Realschulen plus" Fachoberschulen einzurichten.
Beim Auswahlverfahren für die Stelle eines Fachoberschulkoordinators an einer Realschule, die von dieser Option Gebrauch gemacht hatte, setzte sich ein bisher an einer berufsbildenden Schule wirkender Pädagoge durch.
Bei der Auswahl war zwar ein Mitglied des Bezirkspersonalrats für "Realschulen plus" beteiligt worden, nicht aber der Bezirkspersonalrat für berufsbildende Schulen.
Nach Abschluss der Bewerberauswahl wurde dieser als Stufenvertretung der abgebenden Schule erfolglos um seine Zustimmung zu der geplanten Versetzung gebeten.
Zur Begründung verwies er darauf, dass er nicht an den Vorstellungs- und Auswahlgesprächen habe teilnehmen dürfen. Zugleich forderte er, das Auswahlverfahren unter seiner Beteiligung zu wiederholen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschied in der Vorinstanz, dass die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich sei.
Die Richter des OVG Rheinland-Pfalz bestätigten diese Auffassung. In ihrer Entscheidung führen sie unter anderem aus, dass die Zustimmungsverweigerung ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der geplanten Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand erfolgte.
Ferner sollen durch die Teilnahme eines Mitglieds der Stufenvertretung bei den Vorstellungs- und Auswahlgesprächen in erster Linie die Interessen der aufnehmenden und nicht die der abgebenden Schule berücksichtigt werden.
Der Beschluss im Volltext
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