Rechtsprechung
DienstrechtHinausschieben des Ruhestandes scheitert an Personalkonzept
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat den Eilantrag eines Polizeibeamten, der den Eintritt seines Ruhestandes hinausschieben wollte, abgelehnt und einen Anspruch auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit verneint.
Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hatte der Polizist im Wesentlichen mit Erwägungen zu Fragen der Funktionszuordnung und Funktionsbewertung argumentiert. Ferner hatte er seine Bereitschaft zu einer Umsetzung auf bestimmte Dienstposten erklärt, jedoch die Umsetzung auf einen anderen, ihm konkret angebotenen Dienstposten abgelehnt.
Die Richter des OVG NRW folgen in ihrer Entscheidung der Ansicht seines Dienstherrn, dass einem Hinausschieben des Ruhestandes dienstliche Gründe im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW entgegenstehen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt dies bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze - wie hier bei Polizeivollzugsbeamten gemäß § 115 LBG NRW - entsprechend.
Der im vorliegenden Fall nach Ansicht des OVG NRW entscheidungserhebliche entgegenstehende dienstliche Grund ist, dass eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit dem Personalkonzept widersprechen würde, das durch die Funktionszuordnungen im Bereich der Polizei eingeführt worden ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Link zum Volltext
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