Rechtsprechung

UnfallversicherungBSG betont den Unterschied zwischen Erstschaden und Unfallfolgen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Az.: L 10 U 3840/10) aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Das LSG hatte zwei entscheidende Rechtsbegriffe falsch ausgelegt und angewandt.

Umstritten war, ob der Arbeitsunfall, den der Kläger als Testfahrer eines Automobilherstellers erlitten hatte, als weiteren Erstschaden auch einen Bandscheibenvorfall umfasste.

Nach Ansicht des BSG geht es dabei nicht um eine Folge des Arbeitsunfalls (Unfallfolge), wie das Sozialgericht ausgeurteilt und das LSG nicht abgeändert hat.

Das BSG bekräftigt in seinen Ausführungen, dass jeder abgrenzbare Gesundheitsschaden, der bei natürlicher Betrachtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit anderen durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden auftritt, ein Gesundheitserstschaden sei.

Solche Schäden begründen nach der Regelung des § 8 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII den Unfall im Sinne des SGB VII und zählen nicht zu seinen Folgen. Die Folgen entstehen erst aufgrund des Versicherungsfalls.

Das LSG hatte für das BSG bindend festgestellt, dass nach dem Unglück ein Bandscheibenvorfall aufgetreten war. Die Thesen des LSG, dieser Gesundheitsschaden sei durch den Aufprall wesentlich verursacht worden, sind für das BSG jedoch nicht bindend.

Das LSG habe die unfallversicherungsrechtlichen Begriffe der Kausalität (objektive Verursachung) und der rechtlichen Wesentlichkeit falsch ausgelegt und angewandt.

Die Ausführungen des LSG zur Kausalität (objektive Verursachung) rügt das BSG unter anderem dafür, dass hinsichtlich der strittigen Verursachung des Bandscheibenvorfalls kein neuester anerkannter Stand der Medizin festgestellt wurde. Ferner verkenne das LSG den Rechtsbegriff der Wesentlichkeit, wenn es bei dessen Prüfung eine richterliche Würdigung der Gesamtumstände vornimmt.

Link zum Terminbericht des BSG Nr. 41/12

Quelle:

BSG, vom 27.07.2012
Aktenzeichen: B 2 U 9/11 R

© arbeitsrecht.de - (jes)

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