Rechtsprechung

PersonalvertretungMitbestimmung bei der Anordnung von Rufbereitschaft

Anweisungen, welche die Telefonrufbereitschaft einer Behörde betreffen, unterfallen der Mitbestimmung des Personalrats. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) des Saarlandes hervor.

Das Amt für soziale Angelegenheiten der Landeshauptstadt Saarbrücken hatte dem Personalrat die Mitbestimmung bei der Anordnung und Ausgestaltung von telefonischer Rufbereitschaft abgesprochen. Dieser sollte lediglich vorab informiert werden mit dem Ziel, Einvernehmen herzustellen. Das Stadtamt behielt sich vor, die abschließende Entscheidung allein zu treffen.

Das VG des Saarlandes entschied nun zugunsten des Personalrats. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG habe der Personalrat mitzubestimmen über Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen.

Die Anordnung von Rufbereitschaft erfülle diesen Mitbestimmungstatbestand. Gestützt werde diese Ansicht unter anderem auch vom Normzweck des SPersVG, welcher sich aus den historischen Gesetzesmaterialien ergebe.

Der Begründung des Gesetzentwurfes vom 06.04.1972 (LT-Drucks. 6/827, S. 47) sei nämlich zu entnehmen, dass der Entwurf insgesamt zum Ziel hat "ein Personalvertretungsrecht zu schaffen, das den Erfordernissen der modernen Leistungsgesellschaft entspricht." Weiterhin wird ausgehend von dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung betont, in dem Entwurf werde "die Stellung der Personalräte erheblich gestärkt" und der Mitbestimmungskatalog "so ausgeweitet, dass eine echte Partnerschaft zwischen Dienstherrn und Belegschaft garantiert" sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

VG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012
Aktenzeichen: 9 K 88/12

© arbeitsrecht.de - (jes)

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