Rechtsprechung
Sperrzeit wegen ArbeitsverweigerungAusstehender Überstundenlohn berechtigt nicht zum unentschuldigten Fehlen
Wenn Überstunden nicht ordnungsgemäß bezahlt werden, berechtigt dies den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Zunächst muss das Zurückbehaltungsrecht konkret gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Gegenstand der Klage war die Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen einer zwölfwöchigen Sperrzeit ruhe, weil der Kläger die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit nicht geleistet und deshalb seine Beschäftigung verloren habe.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde wurde vom SG Stuttgart als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat seine im Arbeitsvertrag niedergelegte Pflicht, im Bedarfsfalle auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeit zu leisten, ohne Grund verletzt. Er hat seine Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt, da er vor der Kündigung in insgesamt vier Abmahnungen auf die bei wiederholten Vertragsverstößen drohende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden ist.
Der Kläger kann sich dabei nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Da eine Sperrzeit dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen dient, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen, sondern nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Die vom Kläger behauptete fehlende Bezahlung der Überstunden durch den Arbeitgeber kann einen wichtigen Grund darstellen, wenn die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreiche oder der Verzug mit den Lohnzahlungen sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckt und der Arbeitnehmer diese Vertragsverletzung abgemahnt hat.
Im vorliegenden Fall kann der Kläger jedoch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, weil er dem Arbeitgeber vor der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (d. h. der Nichtleistung der angeordneten Überstunden) nicht klar und eindeutig mitgeteilt hat, dass er dieses Recht aufgrund einer bestimmten schuldhaften Nichterfüllung einer konkreten Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausüben wird. Der pauschale Hinweis des Klägers, er habe Überstunden geleistet und diese nicht ordnungsgemäß bezahlt bekommen, reicht hierfür nicht aus.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Bei Wechsel in befristeten Job folgt nicht immer Sperrzeit
13.07.2006 | Wer von einer unbefristeten auf eine befristete Stelle in einem neuen Beruf wechselt, muss nach Auslaufen der Befristung nicht immer mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, da die berufliche Neuorientierung vom Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt ist. [mehr]
Befristet beschäftigte Lehrer erhalten in den Ferien Arbeitslosengeld
10.07.2006 | Lehrer, die aufgrund der hessischen Einstellungspraxis in den Sommerferien nicht beschäftigt werden, haben während dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. [mehr]
Rückzahlungspflicht von Eingliederungszuschüssen
09.11.2011 | Das LSG Halle hat entschieden, dass ein dem Arbeitgeber geleisteter Eingliederungszuschuss zurückgezahlt werden muss, wenn der Arbeitnehmer schon während der Nachbeschäftigungszeit entlassen wird. Dies gilt aber nicht, wenn die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig war. [mehr]
Vertrauensschutz bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
06.07.2011 | Der Vertrauensschutz für abzugsfreie Altersrenten steht auch Versicherten zu, die am 14.2.1996 aufgrund einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Maßnahme durch betriebsbedingte Kündigung endete. [mehr]
Arbeitslosenversicherung: Rückzahlungsanspruch verjährt nach vier Jahren
11.08.2006 | Wer zu Unrecht Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, kann diese nur innerhalb von vier Jahren zurückfordern; danach verjährt der Anspruch auf Erstattung. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Gesetzgebung
Bundesrat akzeptiert Neu-Organisation der Jobcenter
12.07.2010 | Die Bundesländer haben den vom Bundestag vorgelegten Gesetzen über die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Agenturen für Arbeit und der jeweils zuständigen kommunalen Träger im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugestimmt. [mehr]
Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Sperrzeit
29.01.2010 | Führt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grob fahrlässig (oder sogar vorsätzlich) herbei, so löst dieses Verhalten gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld aus, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte. [mehr]
Rechtslexikon: Entlassungsentschädigung
29.01.2010 | Nach § 143 SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, zur Anrechnung auf das Arbeitslosengeld und zu einem Ruhen des Anspruchs für längstens ein Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet worden ist. [mehr]
Arbeit & Politik
Es kriselt immer noch
25.10.2010 | Die Zusicherung von Bundeskanzlerin Angela Merkel im Jahr 2008, dass die Spareinlagen sicher wären, sei ein Bluff gewesen. Das meint der Vorsitzende des Bundestags-Finanzausschusses Volker Wissing, für den auch noch kein Ende der Krise in Sicht ist. [mehr]
Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung weiter möglich
28.12.2010 | Mit dem "Beschäftigungschancengesetz" ist die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung künftig für Selbständige und Auslandsversicherte auch über den 31.12.2010 hinaus möglich. [mehr]
Newsletter
Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelung des § 135a AFG (07/2001)
18.04.2001 | Diese Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Neuregelung des § 135a AFG und die auf ihrer Grundlage ergangenen Gerichtsentscheidungen. [mehr]
Scheinarbeitslosigkeit (10/2003)
07.05.2003 | Nach Erkenntnissen des Bundesrechnungshofs suchen angeblich rund ein Fünftel der amtlich registrierten Erwerbslosen gar keine Arbeit. Daraus ziehen manche den Schluss, dass etwa eine Million beschäftigungslose Männer und Frauen damit nach strenger Auslegung der Gesetze "Scheinarbeitslose" sind. [mehr]