Rechtsprechung
Mehrbedarf bei Hartz IVJobcenter zahlt nicht für Reisen zum im Ausland lebenden Ehegatten
Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehepartner. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden und die Ablehnung einer Kostenübernahme durch das Jobcenter bestätigt.
Konkret ging es um einen in Frankfurt am Main lebenden 58-Jährigen, der im Jobcenter Geld für Besuche bei seiner Frau in China beantragte. Der Mann hatte mehrere Jahre in Singapur gearbeitet und die Frau dort geheiratet. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zog er nach Deutschland, sie nach China.
Um sein Umgangsrecht wahrnehmen und die Ehe aufrecht erhalten zu können, beantragte er die Kostenübernahme für Reisen nach China. Da seine Frau nicht ausreichend Deutsch spreche und kein Geld für einen Sprachkurs habe, könne sie nicht nach Deutschland ziehen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Ehegatten müssen sich auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweisen lassen
Das Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt hat dem Jobcenter Recht gegeben.
Zwar seien die Kosten für ein eheliches Zusammenleben als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes ein anerkennungsfähiger Bedarf und daher z.B. Kosten für einen Umzug zu übernehmen. Besuchsreisen eines Hartz-IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten begründeten hingegen keinen Mehrbedarf. Die Ehegatten könnten vielmehr auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten verwiesen werden. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern sei für den "Umgang" mit Ehegatten nicht heranzuziehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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