Rechtsprechung

Gesetzliche RentenversicherungKeine Anrechnung eines Seniorenstudiums auf die Altersrente

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, die Zeit eines "Seniorenstudiums" nicht bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Die Hochschulausbildung war nicht auf die Eröffnung eines bestimmten Berufsfeldes ausgerichtet.

Geklagt hatte eine 1950 geborene Versicherte, die von 1969 bis 2006 als Arzthelferin gearbeitet und während ihrer Arbeitslosigkeit von Herbst 2007 bis Frühjahr 2010 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg ein Seniorenstudium absolviert hatte. Die Pädagogische Hochschule verlieh ein berufsfeldorientiertes Zertifikat, wonach sie das Zusatzstudium "Journalistische Bildung" mit Erfolg absolviert habe.

Bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigte der Rentenversicherungsträger die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit. Die Berücksichtigung als zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung lehnte er ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg erhobene Klage führte für die Klägerin ebenso wenig zum Erfolg wie die dagegen eingelegte Berufung.

Der 4. Senat führte in seiner Entscheidung zur Begründung aus, dass der Begriff der Hochschulausbildung nicht vom Ziel des Studiums losgelöst betrachtet werden könne. Ziel des Studiums sei der Erwerb einer bestimmten beruflichen Qualifikation, die Vermittlung der für den späteren Beruf erforderlichen Kenntnisse. Darauf müsse auch das Studium ausgerichtet sein. Hier fehle es jedoch an der Eröffnung eines bestimmten Berufsfeldes aufgrund des von der Klägerin absolvierten Studiums. Die Klägerin sei nicht für einen bestimmten Beruf ausgebildet worden, denn sie habe gerade kein vollständiges Journalistikstudium durchlaufen, das ihr den Beruf des Journalisten eröffnet hätte. Sie könne sich weder als Journalistin noch als Redakteurin bezeichnen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits journalistisch tätig war und dies weiterhin sein möchte, sei unerheblich. Dafür sei das Zusatz- bzw. Seniorenstudium nicht erforderlich.

Offen bleiben könne deshalb, ob für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulstudium eine qualifizierte Abschlussprüfung oder eine Immatrikulation als ordentlicher Student erforderlich sei.

Quelle:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2012
Aktenzeichen: L 4 R 2791/11
PM des LSG Baden-Württemberg vom 17.2.2012

© arbeitsrecht.de - (akr)

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