Rechtsprechung

Öffentlicher DienstKein Anspruch auf Nichtbeurteilung

Ein Anspruch auf Unterlassung der dienstlichen Regelbeurteilung kommt nur in Betracht, wenn der Betreffende im Endamt das Endgrundgehalt tatsächlich erreicht hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich im Falle eines Angestellten des Bundeslandes Sachsen-Anhalt entschieden.

Das Land hatte im Jahr 2005 Beurteilungsrichtlinien erlassen, die für Beamte und Angestellte eine Regelbeurteilung alle drei Jahre vorsehen. Der Kläger wendet sich gegen die Beurteilung seiner Leistung für den Beurteilungszeitraum 2000 bis 2005.

Er macht unter Berufung auf eine Klausel der Beurteilungsrichtlinien einen Anspruch auf Nichtbeurteilung geltend. Dort heißt es, dass "Beamte im Endamt, die das Endgrundgehalt erreicht haben", nicht beurteilt werden.

Der Kläger argumentiert, dass ihm zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen werden würden, so dass er mit der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b BAT-O in der letzten Stufe bereits sein "persönliches Endamt" erreicht habe.

Das BAG stützt seine Entscheidung auf die Überlegung, dass die Vergütungsgruppe III BAT-O nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 im gehobenen Dienst entspricht.

Beamte des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 12 befinden sich nicht im Endamt. Dies trifft nur auf Beamte des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 zu. Mit Beamten dieser Besoldungsgruppe sind nach § 11 Satz 2 BAT-O allein Angestellte der Vergütungsgruppen IIb, IIa und Kr. XIII BAT-O vergleichbar. Zu diesem Angestelltenkreis gehört der Kläger auch nach der Überleitung von der Vergütungsgruppe III BAT-O in die Entgeltgruppe 11 TV-L nicht.

Die Richter führen weiter aus, dass es nicht darauf ankomme, ob und gegebenenfalls in welchem Maße es nach einem Stellenplan oder der persönlichen Befähigung des Beamten/Angestellten wahrscheinlich ist, dass das Endamt der jeweiligen Laufbahngruppe bzw. die entsprechende Entgeltgruppe noch erreicht wird.

Dienstliche Beurteilungen würden die Grundlage für Personalentscheidungen bilden. Hierzu gehöre auch die Prüfung, ob ein Beamter/Angestellter für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in Betracht kommt. Das sei nur dann nicht der Fall, wenn der Beamte/Angestellte bereits das Ende seiner möglichen Laufbahn-/Entgeltgruppe tatsächlich erreicht hat. Auf das Erreichen eines "persönlichen Endamtes" komme es jedenfalls nicht an.

Zu der Frage, ob die Beurteilungsrichtlinien überhaupt Raum für einen Anspruch der Betroffenen auf Nichtbeurteilung lassen, oder ob die Ausnahmen allein dem Interesse des Dienstherrn dienen, äußerte sich das BAG nicht.

Das Urteil im Volltext.

Quelle:

BAG, Urteil vom 22.05.2012
Aktenzeichen: 9 AZR 616/10

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