Rechtsprechung
PersonalratKeine Mitbestimmung bei bloßen Vorbereitungsmaßnahmen
Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle hat keine Mitbestimmungsrechte bei der Erstellung einer Dienstvereinbarung, die dessen Leiter mit dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle abschließt.
Der Antrag stellende Personalrat begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Zielvereinbarung zwischen seinem Dienstherren und der Bundesfinanzdirektion Nord.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss abgelehnt. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde des Personalrats vor dem OVG Mecklenburg-Vorpommern blieb erfolglos.
Für die Prüfung des Verfügungsanspruchs ist von der einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPersVG auszugehen, wonach der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen hat über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs.
Mitzubestimmen hat der bei der entscheidungsbefugten Dienststelle gebildete Personalrat. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Mitbestimmung: Nur wo bestimmt wird, kann es Mitbestimmung geben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind dagegen keine Maßnahmen, wenn diese nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen. Als Vorbereitungshandlungen, die ihrerseits den Maßnahmebegriff erfüllen, kommen in aller Regel nur Vorbereitungshandlungen derjenigen Dienststelle in Betracht, welche auch die endgültige Entscheidung trifft.
Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass der Personalrat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
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