Rechtsprechung

ArbeitnehmerüberlassungAuch gemeinnützige Gesellschaft benötigt Genehmigung

Auch eine gemeinnützige Gesellschaft, die sich mit der Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen beschäftigt, muss – seit Änderung des AÜG - im Besitz einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung sein.

Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf standen drei Verfahren zur Entscheidung in der zweiten Instanz an, in denen um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses und im Ergebnis um die Frage unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gestritten wurde.

Zwei Klägerinnen und ein Kläger waren im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt, die sich als gemeinnützige Gesellschaft mit der Betreuung und ggfs. Vermittlung von Langzeitarbeitslosen beschäftigte und deren Anteilseigner der Kreis Viersen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises sind.

Im Rahmen sog. Personalgestellungsverträge hatte es die Beklagte seit einigen Jahren übernommen, den Personalbedarf der ARGE bzw. seit 2011 des JOB Centers des Kreises Viersen durch Einstellungen geeigneter Arbeitnehmer und entsprechende Zuweisungen an die ARGE bzw. das JOB Center sicherzustellen. Erstinstanzlich wurde die Zulässigkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse zum 31.12.2011 überprüft und zu Gunsten der Klägerseite entschieden, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht.

In der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist deutlich geworden, dass sich die Rechtslage durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 geändert hat. Die Berufungskammer hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund des geänderten Gesetzes mit dem Kreis Viersen als fortbestehend fingiert wird, da die Beklagte bisher nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG ist.

Konsequenz ist, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht und die erstinstanzlich geprüfte Rechtsfrage zweitinstanzlich nicht mehr zu bescheiden war. Aus diesem Grunde wurden die Klagen zweitinstanzlich abgewiesen. Zur endgültigen Klärung der noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfragen wurde die Revision zugelassen.

Quelle:

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2012
Aktenzeichen: 15 Sa 336/12, 15 Sa 788/12, 15 Sa 1452/11
LAG Düsseldorf-online

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