Rechtsprechung
ArbeitszeitkontenGutschriften auf Zeitwertkonten sind kein Arbeitslohn
Die Gutschrift auf ein Zeitkonto stellt noch keinen Zufluss von Arbeitslohn dar. Der Lohn gilt erst mit der Auszahlung als zugeflossen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Fall eines angestellten Geschäftsführers entschieden.
Das zuständige Finanzamt bejahte den Zufluss bereits für die bloße Gutschrift auf dem Zeitwertkonto und nicht erst für die spätere Auszahlung des Lohns an den Arbeitnehmer.
Zur Begründung führte es aus, dass dieser bei dem vereinbarten Zeitwertkontenmodell zwischen der Auszahlung des Arbeitlohns und der Einzahlung auf das Zeitkonto wählen könne.
Im Falle der Einzahlung auf das Zeitkonto liegt nach Ansicht des Finanzamtes ein Lohnverzicht mit Verwendungsauflage vor. Aus diesem Wahlrecht folge die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis des Arbeitnehmers und diese stehe der Auszahlung gleich.
Die Richter des FG Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Sie weisen darauf hin, dass der Angestellte durch die Gutschriften nicht in die Lage versetzt werde, die Lohnzahlung ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers herbeizuführen.
Auch stelle das gewählte Arbeitszeitwertguthabenmodell keinen Lohnverzicht mit Verwendungsauflage dar. Dies folge bereits daraus, dass der Arbeitnehmer gar nicht auf seinen Lohnanspruch, sondern lediglich auf die Auszahlung verzichte bzw. verzichten könne. Abgesehen davon liege keine Lohnverwendungsabrede vor.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Das Urteil im Volltext
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