Rechtsprechung
PersonalratMitbestimmung auch beim Absehen von der Ausschreibung
Im Bereich der Bundesbeamten unterliegt jede Stellenbesetzung, welche der Dienststellenleiter ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt, der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG.
Der Personalrat will sinngemäß geklärt wissen, ob es gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist, wenn der Dienststellenleiter vor der amtsgleichen Umsetzung einer Beamtin wegen Nr. 2. 3 der Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr zur Ausschreibung von Beförderungsdienstposten für Beamte und höherwertige Dienstposten für Angestellte (v. 23.06.1995) keine Ausschreibung vornimmt.
Das BVerwG entschied nun, dass es zur Klärung dessen keines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.
Denn diese Frage ist bereits mit Senatsbeschluss (v. 14.01.2010 - BVerwG 6 P 10. 09) eindeutig bejaht worden. Danach setzt die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen.
Für den Bereich der Bundesbeamten gilt: Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG sind zu besetzende Stellen auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBG). Daraus ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung von Beamtenstellen.
Die Mitbestimmung greift unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist. Die Beteiligung des Personalrats rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Auswahl der Person, mit der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt. Deswegen besteht ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran, sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann.
Diesem Schutzgedanken wird am ehesten entsprochen, wenn sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch auf die Frage erstreckt, ob die beabsichtigte Nichtvornahme der Ausschreibung als eine zwingende Ausnahme nach dem zugrunde zu legenden Regelwerk berechtigt ist.
Daraus folgt für den Bereich der Bundesbeamten, dass gemäß der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG jede Stellenbesetzung, welche der Dienststellenleiter ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt, der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG unterliegt.
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