Rechtsprechung

FamilienförderungKindergeld für Zeitsoldaten

Ein Zeitsoldat, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der auf seine Verwendung bei der Bundeswehr vorbereitet wird, absolviert eine Berufsausbildung im Sinne des EStG. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht.

Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Mutter eines Zeitsoldaten für die Zeit nach dessen Schulausbildung ein Anspruch auf Kindergeld zustehe.

Die Familienkasse hatte dies verneint, und zwar sowohl für die Zeit bis zum Einstellungsverfahren der Bundeswehr, als auch für die Dauer der Grundausbildung und der sich anschließenden Kraftfahrgrundausbildung. Zur Begründung hieß es, dass keine Ausbildung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) vorliege.

Rechtlicher Hintergrund ist, dass für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 62 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG unter anderem dann Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.

Der BFH hatte bereits in früheren Entscheidungen festgehalten, dass sich ein Zeitsoldat jedenfalls dann in Berufsausbildung befindet, wenn er nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält. Die Verpflichtung als Soldat auf Zeit steht der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses dabei nicht entgegen.

Die Richter des BFH entschieden nun, dass diese Voraussetzung für den jetzt zu beurteilenden Fall ab dem Beginn der Verpflichtungszeit erfüllt sei. Sowohl die Grundausbildung als auch die sich anschließende speziellere Ausbildung hätten den Charakter einer Ausbildung im Sinne des EStG.

Das Urteil im Volltext.

Quelle:

BFH, vom 10.05.2012
Aktenzeichen: VI R 72/11

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