Rechtsprechung
Mitbestimmung Arbeitgeber muss über Zielvereinbarungen informieren
Trifft ein Arbeitgeber mit seinen Kundenberatern Zielvereinbarungen, so muss er den Betriebsrat darüber unterrichten. Zielvereinbarungen stellen immer potentielle Stressfaktoren und damit Gesundheitsgefahren dar. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor.
In den zu beurteilenden Zielvereinbarungen wird festgelegt, welche Resultate der jeweilige Mitarbeiter erreichen soll und wie festgestellt werden kann, ob und in welcher Qualität das vereinbarte Ziel erreicht wurde. Etwa ein Mal monatlich findet ein sogenanntes Zielabgleichungsgespräch statt.
Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht (ArbG) Bocholt, hatte einen entsprechenden Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats mit Beschluss vom 15.10.2010 (Az. 1 BV 12/10) verneint.
Die Richter des LAG Hamm sehen dies anders. Ein entsprechender Anspruch leite sich aus der Regelung in § 80 Abs. 2 Halbsatz 1 BetrVG ab. Danach ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu informieren.
Zu diesen Aufgaben gehören alle im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben, und zwar unabhängig davon, ob spezifische Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vorlägen.
Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Beteiligungsrecht.
Dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei den Gesundheitsschutz betreffenden Regelungen zusteht, ergibt sich eindeutig aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Um die Zielvereinbarungen kompetent auf gesundheitliche Gefährdungsfaktoren, namentlich Stress, überprüfen zu können, muss dem Betriebsrat der begehrte Auskunftsanspruch zur Seite stehen.
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