Rechtsprechung
KündigungsschutzPolemische Facebook-Einträge: Abmahnung statt fristloser Kündigung
Kritische Einträge in Social-Media-Plattformen wie Facebook berechtigen den Arbeitgeber nicht in jedem Fall zu einer fristlosen Kündigung. Stattdessen sind stets alle Umstände des jeweiligen Sachverhaltes zu berücksichtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Dessau-Roßlau hervor.
Der Ehemann einer Sparkassen-Angestellten hatte auf seiner Facebook-Seite polemische Einträge über deren Arbeitgeber publiziert.
So hatte er in einem Posting mitgeteilt: "Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf (die Namen der Sparkassenvorstände) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger". Ferner stellte er eine Grafik ein, die einen mit einem Sparkassensymbol kombinierten Fisch zeigt. Daneben war zu lesen: „Unser Fisch stinkt vom Kopf". Unter dem Kommentar "Gefällt mir" stand der Name der Ehefrau.
Die Arbeitgeberin argumentierte, dass sich die Angestellte dadurch die Schmähkritik ihres Gatten zu Eigen gemacht habe und kündigte ihr fristlos.
Die Richter des Arbeitsgerichtes teilten diese Auffassung nicht. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung würden nicht vorliegen. Soweit die Arbeitgeberin sich auf die vom Ehemann der Klägerin geposteten Erklärungen stütze, treffe die Arbeitnehmerin grundsätzlich keine Verantwortung.
Die Sparkasse habe nicht beweisen können, dass die Klägerin den "Gefällt mir"-Button selbst gedrückt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertige dies in dem konkreten Fall keine fristlose Kündigung.
Durch den einmaligen Pflichtverstoß würde der Arbeitgeberin die Fortsetzung des ohnehin ein halbes Jahr nach dem Ausspruch der Kündigung endenden Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar gemacht, zumal dieses 25 Jahren unbeanstandet bestanden habe. Das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons rechtfertige allenfalls eine Abmahnung.
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