Rechtsprechung

Bundessozialgericht zu WerbungskostenKosten für Business-Kleidung und Friseurbesuche sind nicht absetzbar

Im Steuerrecht müssen die geltend gemachten Ausgaben lediglich durch den Beruf veranlasst sein. Um eine Erhöhung der Pauschale nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu erhalten, müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass die Ausgaben zur Erzielung des Einkommens notwendig waren. Die Garderobe ist daher nur als typische Berufskleidung absetzbar.

Die mit ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft wohnende Klägerin begehrte ein höheres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008. Sie hatte damals eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG aufgenommen. Der beklagte Landkreis bewilligte unter Anrechnung des erzielten Einkommens zwar Leistungen für Juni 2008 , berücksichtigte aber nicht die von der Klägerin geltend gemachten  Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche als Abzugsposten. Ihre Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen - unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Grundsätze - an einer Berücksichtigungsfähigkeit als Werbungskosten fehle.

Das BSG hat in seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass für den Leistungsanspruch der Klägerin kein über die zugebilligten Pauschalen hinausgehender Absetzbetrag für Business-Kleidung und Friseurbesuche in Ansatz gebracht werden kann. Grundsätzlich ist die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen Regelung für die sogenannten Werbungskosten enger, weil nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt, dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind.

Auf dieser Grundlage können die fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im Steuerrecht - nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Aufwendungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig ist. Merkmal der typischen Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion. Beide Funktionen treffen auf die Business-Kleidung nicht zu. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für Friseurbesuche, denn hierbei handelt es sich um sog gemischte Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden können und grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt werden.

Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen. Ob der Klägerin insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte der Senat schon in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht entscheiden.

Quelle:

BSG, Urteil vom 19.06.2012
Aktenzeichen: B 4 AS 163/11 R
PM des BSG Nr. 15/12 vom 19.6.2012

© arbeitsrecht.de - (akr)

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