Rechtsprechung

Institutionelle GleichwertigkeitFörderfähigkeit einer ergänzenden Auslandsausbildung

Ein Anspruch auf Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung kann auch dann bestehen, wenn Auszubildende an der inländischen Hochschule einen Master-Abschluss anstreben, aber an der ausländischen Universität Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegen.

Die Klägerin nahm den zweijährigen Master-Studiengang "Konferenzdolmetschen" an der Universität Heidelberg auf. Für einen viermonatigen Studienaufenthalt an einer schottischen Universität von, der im Rahmen eines Erasmus-Austauschprogramms stattfand, bewilligte ihr die beklagte Bezirksregierung Ausbildungsförderung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie dort in einem Bachelor-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) eingeschrieben sei, hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid auf und verlangte die gewährte Ausbildungsförderung zurück. Die Auslandsausbildung könne nicht gefördert werden, weil sie dem im Inland betriebenen Master-Studium nicht "gleichwertig" sei (§ 5 Abs. 4 BAföG).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Es hat die Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG) bejaht. Der notwendige Vergleich ist nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen bezogen, sondern auf die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet. Es geht um die "institutionelle Gleichwertigkeit". Diese ist hier insbesondere deshalb gegeben, weil die Ausbildung an der schottischen Universität nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss allgemein der Ausbildung an der inländischen Hochschule gleichkommt.

Ein Förderungsanspruch kann daher auch bestehen, wenn die an der ausländischen Hochschule belegten Kurse zwar in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, diese Ausbildung aber für die inländische Hochschulausbildung in einem Master-Studiengang förderlich ist und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Dass diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin erfüllt sind, hat das Oberverwaltungsgericht beanstandungsfrei festgestellt.

Quelle:

BVerwG, Urteil vom 12.07.2012
Aktenzeichen: 5 C 14.11
BVerwG-online

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