Rechtsprechung

KündigungReflexhaftes Zuschlagen eines Lehrers rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Die Abwägung im konkreten Einzelfall kann ergeben, dass die fristlose Entlassung eines Pädagogen, der eine Schülerin geschlagen hat, nicht wirksam ist. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen-Anhalt hervor.

Der Lehrer verteidigt sich gegen den Vorwurf, eine seiner Schülerinnen geschlagen zu haben, mit der Rechtfertigung, dass die Schülerin ihn zunächst beschimpft und dann auf seine erkrankte Schulter geschlagen habe. Das Zuschlagen sei ein Abwehrreflex gewesen. 

Sein Arbeitgeber, das Bundesland Sachsen-Anhalt, kündigte ihm trotzdem fristlos und hilfsweise ordentlich, jeweils mit dem Hinweis, dass sein Beruf als Pädagoge eine Lösung von Disziplinproblemen durch Handgreiflichkeiten verbiete.

Das Arbeitsgericht Magdeburg gab den gegen beide Kündigungen erhobenen Kündigungsschutzklagen statt. Das Land Sachsen-Anhalt ging in beiden Verfahren in Berufung.

Die Richter des LAG Sachsen-Anhalt betonen, dass ihre Entscheidung hinsichtlich der fristlosen Kündigung auf Einzelfallerwägungen beruhe. Die umfangreiche Beweisaufnahme mit elf Zeugenvernehmungen habe ergeben, dass eine besondere Situation vorgelegen habe.

Jedenfalls liege ein Zusammenhang zwischen dem eskalierenden Verhalten der Schülerin und der Reaktion des Lehrers vor. Auch der Personalrat habe in seiner Stellungnahme zur fristlosen Kündigung auf die besondere Situation der Auseinandersetzung hingewiesen. Es könne letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Handlung der Lehrkraft tatsächlich um einen Reflex gehandelt habe.

Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Quelle:

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011
Aktenzeichen: 4 Sa 404/10
PM 006/11 des LAG Sachsen-Anhalt

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