Rechtsprechung

Elektronische GesundheitskarteGericht hat keine datenschutzrechtlichen Bedenken

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aus datenschutzrechtlichen Bedenken nicht in Betracht kommt, da die hinterlegten Pflichtangaben identisch sind mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte.

Der Kläger hatte in dem Rechtstreit gegen seine Krankenkasse datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der eGK erhoben. Die Datenspeicherung auf der eGK wird gegenüber der bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme. Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres gültige Krankenversicherungskarte.

Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.

Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sei gesetzlich nicht vorgesehen; dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, meinten die Richter. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die eGK weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die eGK nicht berührt.

Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand, so die Vorsitzende ausdrücklich abschießend in der Urteilsbegründung, gebe es daher keine Veranlassung, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf eGKn im Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete Beschwer des Klägers. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle:

SG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2012
Aktenzeichen: S 9 KR 111/09
Sozialgerichtsbarkeit.de

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