Rechtsprechung
ArbeitsunfähigkeitBetriebsrat darf bei Modalitäten der Krankmeldung nicht mitbestimmen
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfasst nicht in jedem Fall die arbeitgeberseitige Anordnung der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU).
In dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber im Jahr 2007 zwei Mitarbeiter jeweils ein Mal und im Jahr 2009 einen weiteren Mitarbeiter aufgefordert, vom ersten Tag einer Erkrankung an AU-Bescheinigungen vorzulegen.
Der Betriebsrat war damit unter Hinweis auf die Regelungen im einschlägigen Manteltarifvertrag nicht einverstanden gewesen. Dieser legt fest, dass sich Arbeitnehmer dafür bis zum dritten Kalendertag einer Erkrankung Zeit lassen können.
Nach Ansicht des Betriebsrates hat der Arbeitgeber seine Zustimmung einzuholen, wenn er von dieser Bestimmung, auch in Einzelfällen, abweichen möchte.
Die Richter des LAG Nürnberg haben das Ansinnen des Betriebsrats aus mehreren Gründen zurückgewiesen.
Erstens fehle es an einem kollektiven Bezug und damit der Eröffnung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, denn die drei Aufforderungen in den Jahren 2007 und 2009 hätten lediglich das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer in Einzelfällen betroffen. Zumindest könne dies nicht ausgeschlossen werden.
Zweitens sei der Antrag des Betriebsrats als zu umfassend gestellter Globalantrag auf ein die Grenzen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sprengendes Mitbestimmungsrecht zu werten und drittens sei auch nicht erkennbar, dass den in Streit stehenden Anordnungen eine allgemeine Regel bzw. ein Kriterienkatalog zugrunde liege und sie in weiteren Fällen erfolgen sollen.
Quelle:
LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2012
Aktenzeichen: 2 TaBV 60/10
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