Rechtsprechung
SozialrechtAuch Ganztagsschülern kann Lernförderung zustehen
Ein Antrag auf angemessene Lernförderung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Besuch einer Ganztagsschule eine Lernförderung immer ausschließt. Dies gilt jedoch nur, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Die 12-jährige Antragstellerin besucht eine Ganztagsschule. Ihre Noten waren in mehreren Fächern "ausreichend" bzw. "mangelhaft". Die Schule bescheinigte daher einen außerschulischen Lernförderbedarf (Nachhilfebedarf). Da auch die Versetzung gefährdet war, wurde bei dem zuständigen Jobcenter eine ergänzende angemessene Lernförderung gemäß § 28 SGB II beantragt.
Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket unter Berücksichtigung der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bei Schülern einer Ganztagsschule nicht in Betracht komme.
Das Sozialgericht Speyer hat dargelegt, dass die Begründung des Jobcenters nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht.
Zwar ist bei Ganztagsschulen davon auszugehen, dass gegenüber konventionellen Schulen ein größeres schulisches Förderangebot (z.B. Hausaufgabenbetreuung) besteht, jedoch ist für die Gewährung einer ergänzenden angemessenen Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht Speyer den Antrag dennoch abgelehnt, da nach der prognostischen Einschätzung die wesentlichen Lernziele auch bei Bewilligung der begehrten Lernförderung nicht erreicht werden können.
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