Rechtsprechung
Außerordentliche Kündigung Androhung einer Krankmeldung nach Urlaubsablehnung
Droht ein Arbeitnehmer an, dass er erkranken wird, falls er den gewünschten Urlaub nicht bekommt, so ist diese Äußerung dazu geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.
Die Klägerin war seit Anfang März 2010 als Reinigungskraft in einem Hotel beschäftigt. Sie hatte bei der Beklagten, die das Hotel betreibt, für Anfang November 2010 Urlaub beantragt. Die Hausdame der Beklagten erklärte der Klägerin, dass zu diesem Zeitpunkt 90 Gäste erwartet würden und der Urlaubsantrag deshalb abgelehnt werden müsse. Die Klägerin hat darauf erwidert: "nö, dann bin ich eben krank". Tatsächlich ist die Klägerin wie angekündigt nicht mehr zur Arbeit erschienen und hat stattdessen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über 2 Wochen vorgelegt. Daraufhin hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat die Klage abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.
Arbeitnehmerin wollte das Entgeltfortzahlungsrecht missbrauchen
Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Mit einem solchen Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich.
Zugleich wird durch die Pflichtverletzung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht.
Der Klägerin ist es nicht gelungen, Indizien vorzutragen, die darauf hindeuten, dass sie bereits am 18. Oktober 2010, also am Tag der streitigen Äußerung, arbeitsunfähig erkrankt gewesen war. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst lässt keine ausreichenden Rückschlüsse zu.
Für das LAG waren keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Gunsten der Klägerin ins Feld geführt werden könnten. Die Zusammenarbeit der Parteien hat erst eine sehr kurze Zeit angedauert, und die Klägerin hat weder seinerzeit gegenüber der Beklagten noch im Rechtsstreit Hinweise darauf gegeben, weshalb es für sie so besonders wichtig war, zu der gewünschten Zeit von der Arbeitspflicht befreit zu sein.
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