Rechtsprechung
ArbeitszeitkontoArbeitsbefreiung nicht nach den Grundsätzen für die Gewährung von Urlaub
Ein Betriebsratsmitglied hat zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeiten, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen sind, einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung. Die Freistellung erfolgt nach billigem Ermessen des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung die Wünsche des Betriebsratsmitglieds nicht entsprechend den Grundsätzen der Urlaubsgewährung berücksichtigen
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Falle eines Busfahrers, der mit dem Freistellungsvorschlag seines Arbeitgebers nicht einverstanden war.
Ein Betriebsratsmitglied hat zum Ausgleich für seine Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 37 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz.
Die Richter des BAG stellten in Ihrem Urteil nun klar, dass der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung nicht verpflichtet ist, die Wünsche des Betriebsratsmitglieds entsprechend den Grundsätzen der Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz zu berücksichtigen.
Die Freistellung habe lediglich nach billigem Ermessen im Sinne von § 106 Satz 1 Gewerbeordnung i. V. m. § 315 Abs. 3 BGB zu erfolgen. Dass heißt, der Arbeitgeber darf die Arbeitsbefreiung nicht völlig willkürlich oder böswillig und in krassem Gegensatz zu den Interessen des Beschäftigten anordnen.
Rechtlicher Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeit haben. Die Freistellung stellt dabei nicht automatisch die Gewährung von Urlaub dar.
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