Rechtsprechung

Betriebliche Altersvorsorge Verfassungsbeschwerden gegen die Berechnung von Zusatzrenten erfolglos

Zwei Beschwerdeführer rügten die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, weil die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abhängig vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens, insbesondere bei vorzeitigem Ausscheiden, anders behandelt werden als die Beschäftigten der Privatwirtschaft.

Beide Beschwerdeführer waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversichert. Sie beendeten ihre Arbeitsverhältnisse vor Erreichen der Regelaltersgrenze und schieden damit aus der Pflichtversicherung der Versorgungsanstalt aus. Von der Versorgungsanstalt erhielten sie ab Renteneintritt eine Zusatzrente, die aufgrund der einschlägigen Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt in Verbindung mit § 18 BetrAVG berechnet wurde.

In mehreren Zivilklagen erstrebten die Beschwerdeführer erfolglos die Zahlung höherer Zusatzrenten. Sie behaupteten, die maßgeblichen Satzungsregelungen seien verfassungswidrig; daher müssten jene Berechnungsvorschriften Anwendung finden, die ohne ein vorzeitiges Ausscheiden gelten. Hilfsweise machten sie eine Berechnung ihrer Zusatzrenten nach der Regelung für die Privatwirtschaft in § 2 BetrAVG geltend.

Mit ihren hiergegen sowie gegen die Bestimmungen zur Berechnung der Zusatzrenten gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, weil die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abhängig vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens unterschiedlich und zudem bei vorzeitigem Ausscheiden auch anders behandelt würden als die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Zudem seien sie in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, denn ihre erdienten Renten würden ihnen teilweise wieder entzogen.

Verfassungsbeschwerden waren mangelhaft begründet

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, weil sie unzulässig sind. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 18 BetrAVG richten, sind sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben wurden. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht den Anforderungen gerecht, die an ihre Begründung zu stellen sind.

Die Satzung der Versorgungsanstalt ist zwar tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Das gilt unabhängig von ihrer Einordnung durch den Bundesgerichtshof als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Die Verfassungsbeschwerden legen jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwiefern das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zulasten der Beschwerdeführer konkret verletzt sein soll.

Die prozessuale Anforderung, eine Grundrechtsverletzung plausibel darzulegen, kann auch Informationen umfassen, die ursprünglich nicht im Kenntnisbereich der Beschwerdeführer liegen, wenn ihnen diese Darlegung möglich und zumutbar ist. Im Einzelfall kann es zumutbar sein, unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen  Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu können.

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen, genügt es nicht, nachteilige Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren in einer Leistungsberechnung zu rügen. Die Beschwerdeführer müssen sich vielmehr auch mit ihrem Zusammenwirken und dem Gesamtergebnis auseinandersetzen. Dazu sind erforderlichenfalls  Alternativberechnungen vorzulegen, die, wenn nötig, auch mit Hilfe sachkundiger Dritter zu erstellen sind. Auslagen für Alternativberechnungen sind den Beschwerdeführern zumutbar, wenn die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird. Das ist hier nicht ersichtlich.

Beschwerdeführer blieben Vergleichsberechnung schuldig

Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer ist insbesondere unklar, wie hoch ein Anspruch nach § 2 BetrAVG wäre und wie dieser für sie zu berechnen wäre. Zwar hatte das hier maßgebliche Regelungswerk eine Komplexität, die es Versicherten kaum mehr ermöglichte zu überschauen, welche Leistung sie erwarten konnten. Doch haben sie weder Alternativberechnungen vorgelegt noch mit Hilfe Dritter erstellt noch die Grundlagen für eine solche Berechnung entsprechend vorgetragen. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer den Alternativberechnungen der Versorgungsanstalt, wonach sich keine höheren Ansprüche ergäben, nicht entgegen getreten.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie gegenüber denjenigen, die nicht vorzeitig ausscheiden, benachteiligt worden wären, haben sie zwar Nachteile dargelegt. Doch fehlt substantiierter Vortrag dazu, inwieweit darin Grundrechtsverletzungen liegen können. Sie setzen sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, ob Betriebstreue bis
zum Renteneintritt höhere Renten rechtfertigen kann.

Die Verfassungsbeschwerden zeigen auch die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht auf. Zwar sind auch unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten eigentumsrechtlich geschützt. Die Beschwerdeführer nennen jedoch keine Rechtspositionen, welche die Rechtsordnung ihnen bereits in einer Weise zugeordnet hat,
dass sie auch in einer bestimmten Höhe durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wären.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012
Aktenzeichen: 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03
PM des BVerfG Nr. 38/2012 vom 12. Juni 2012

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