Rechtsprechung
GeneralanwaltSaisonarbeiter könnten europaweit Anspruch auf Kindergeld haben
Der Generalanwalt Mazák vertritt in seinen Schlussanträgen den Standpunkt, dass das Unionsrecht einen nicht zuständigen Mitgliedstaat trotzdem nicht hindert, entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern Kindergeld zu gewähren.
Der Bundesfinanzhof (Deutschland) hat dem Gerichtshof zwei Vorabeentscheidungsersuchen vorgelegt.
Die beiden Ersuchen ergingen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. Den Rechtssachen liegen Verfahren zwischen zweier polnischen Staatsangehörigen, die als Saisonarbeitnehmer in der Bundesrepublik arbeiteten, und den Familienkassen der zuständigen Agenturen für Arbeit zugrunde.
Dem vorlegenden Gericht geht es im Wesentlichen um die Beantwortung der Frage, inwieweit ein Mitgliedstaat, der nicht der zuständige Staat ist und dessen Rechtsvorschriften auf einen Arbeitnehmer aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 (*) nicht anwendbar sind, dennoch die Befugnis besitzt, dem betroffenen Arbeitnehmer Familienleistungen, wie beispielsweise das verfahrensgegenständliche Kindergeld, zu gewähren.
Des weiteren möchte es wissen ob den gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Vorschriften einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG (**) entgegen, die einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließt, wenn eine vergleichbare Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre?
Der Generalanwalt schlägt vor, die vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die einschlägigen Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, dass sie dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nach diesen Bestimmungen nicht anwendbar sind, nicht die Befugnis nehmen, einem Arbeitnehmer, der in seinem Gebiet nur vorübergehend beschäftigt ist oder dahin entsandt wurde, Familienleistungen zu gewähren, wenn es um Fälle in denen weder der Arbeitnehmer noch seine Kinder in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erleidet und im zuständigen Staat ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestehen könnte.
Das Unionsrecht und vor allem die Verordnung Nr. 1408/71 stehen dem nicht entgegen, eine nationale Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren in einem nicht zuständigen Mitgliedstaat auf den Anspruch auf Kindergeld anzuwenden.
(*)
Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 ("Allgemeine Regelung"):
"(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
(a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
…"
Art. 14 der Verordnung Nr. 1408/71 ("Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben") :
"Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1. a) Wird eine Person im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt, unterliegt sie weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist;
…"
Artikel 14a der Verordnung Nr. 1408/71 ("Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben") :
„Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich in einem Mitgliedstaat ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet;
…"
Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 („Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen“):
„Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.“
(**) § 62 ("Anspruchsberechtigte") Abs. 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG):
"Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer:
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.“
§ 65 EStG:
"(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
1. …
2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind;
3. …
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt."
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