Rechtsprechung
SchmiergeldzahlungVorteilnahme führt zur Kündigung
Ein Arbeitnehmer, der sich von Geschäftspartnern des Arbeitgebers unentgeltlich private Bauleistungen erbringen lässt und dabei Handwerker mit Schmiergeldzahlungen besticht, kann fristlos gekündigt werden.
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Bank zuletzt als Direktor und Vertriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mehrfach fristlos gekündigt.
Sie wirft dem Kläger vor, er habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lassen. Er habe sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) von dem Geschäftspartner bezahlen lassen. Der Kläger hat eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von einem Dritten getragen werden sollen, bestritten. Die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt. Die Parteien haben weiter über Vergütungsansprüche und über die Zahlung einer Tantieme gestritten.
Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht es nach Beweisaufnahme als erwiesen erachtet, dass sich der Kläger die Erstellung der Terrasse nebst Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hat bezahlen lassen. Es hat dabei die vorliegenden Indizien gewürdigt. So liegen u.a. Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Kläger in Rechnung gestellt worden sind. Die Kammer ist weiter davon ausgegangen, dass der vernommene Handwerker, der die Bauleistung ausgeführt hatte, und nicht bestätigt hat, dass der Kläger Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner hatte, bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Dies hat es als weiteres Indiz zu Lasten des Klägers gewürdigt.
Die Schmiergeldzahlung berechtigte die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Dementsprechend hatte der Kläger ab dem Zeitpunkt der ersten wirksamen fristlosen Kündigung keinen Vergütungsanspruch mehr gegen die Beklagte.
Hingegen konnte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung noch die Tantieme verlangen. Eine Vertragsklausel, wonach eine durch Arbeitsleistung erdiente Tantieme vollständig entfällt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig ausscheidet, hat das Gericht allgemein für unwirksam erachtet.
Nur im Hinblick auf die Tantieme hat das Landesarbeitsgericht für die Beklagte die Revision zugelassen. Im Übrigen hat es – insbesondere betreffend die Kündigung – die Revision nicht zugelassen.
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