Rechtsprechung
Doktor der NaturwissenschaftenHabilitierter Apotheker nicht zur Promotion zugelassen
Ein als Doktor der Philosophie promovierter Apotheker hat derzeit keinen Anspruch auf die Zulassung zu einem weiteren Promotionsverfahren, um den Titel "Doktor der Naturwissenschaften" zu erwerben. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

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Der Kläger promovierte nach erfolgreichem Studium der Pharmazie bereits im Jahr 2000 an der Universität Koblenz-Landau entsprechend der damaligen Promotionsordnung mit einer Arbeit im Fach Biologie zum Doktor der Philosophie. 2007 habilitierte er im Fach Chemie und führt seitdem auch den Titel eines Privatdozenten. Im April 2010 beantragte er die Zulassung zum Promotionsverfahren am Fachbereich Mathematik und Naturwissenschaften zur Erlangung des akademischen Grades eines "Dr. der Naturwissenschaften" (Dr. rer. nat.). Der Promotionsausschuss sprach sich in seiner Sitzung gegen die Zulassung des Klägers zur Promotion aus, da es gegen alle akademischen Gepflogenheiten sei, einer bereits habilitierten Person im selben Fach nochmals eine Promotion zu ermöglichen. Daraufhin ließ die Universität Koblenz-Landau den Kläger nicht zur erneuten Promotion zu. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, die aber abgewiesen wurde.
Der Kläger, so das Gericht, könne nicht als Doktorand zugelassen werden. Nach der einschlägigen Promotionsordnung besitze derjenige die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades Dr. rer. nat., der ein wissenschaftliches Studium in näher bezeichneten Fächern mit der Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder durch die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Sekundarstufe II oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in der Regel mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen habe. Darüber hinaus lege diese Ordnung weiterhin fest, dass der Vorsitzende des Promotionsausschusses auch andere Studiengänge und Prüfungen als gleichwertig anerkennen könne. Der Kläger habe sein Pharmaziestudium mit Staatsexamen abgeschlossen. Dieser Studienabschluss sei in der Promotionsordnung nicht aufgeführt, so dass ohne eine Gleichwertigkeits-Anerkennung derzeit der erforderliche Vorbildungsnachweis fehle. Einen solchen Nachweis habe der Kläger nicht eingeholt. Mithin lägen die Zulassungsvoraussetzungen nach der Promotionsordnung allein schon aus diesem Grund nicht vor.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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