Rechtsprechung

Widerruf der ZulassungStudent hatte keinen Prüfungsanspruch mehr

Eine Fachhochschule hat die Studienzulassung eines Bewerbers zu Recht widerrufen und für sofort vollziehbar erklärt. Der Student hatte in dem Zulassungsantrag nicht angegeben, dass er bereits an einer anderen Fachhochschule eine Prüfung endgültig nicht bestanden hatte.

Ein Student hatte sich bei der Fachhochschule Worms für einen Bachelorstudiengang beworben und war zum Sommersemester 2010 zugelassen worden. In seinem Zulassungsantrag gab der Student nicht an, dass er den Prüfungsanspruch in dem gewünschten Studiengang an einer anderen Fachhochschule bereits endgültig verloren hatte. Dieser Rechtsverlust war eingetreten, weil er an der anderen Fachhochschule eine Prüfung endgültig nicht bestanden hatte. Nachdem die Fachhochschule Worms hiervon Kenntnis erlangt hatte, nahm sie die Zulassung per Bescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Student legte Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Mainz einen Antrag, mit dem er die Aussetzung des Sofortvollzugs erreichen wollte.

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Zulassung des Antragsstellers zum Studium sei aufgrund des bei der anderen Fachhochschule eingetretenen Verlusts des Prüfungsanspruchs rechtswidrig. Gegenüber der Rücknahme des Zulassungsbescheids könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensaspekte berufen, da er in seinem Zulassungsantrag den Verlust des Prüfungsanspruchs nicht angegeben habe. Infolge der Rücknahme der Zulassung seien auch der Widerruf der Einschreibung und die Exmatrikulation rechtens. Auch die sofortige Vollziehung des Bescheides sei gerechtfertigt. Denn würde die Zulassung vorläufig fortbestehen, würde der Antragsteller in dem zulassungsbeschränkten Studiengang einen Studienplatz für andere - berechtigte - Studienbewerber blockieren.

Quelle:

VG Mainz, Beschluss vom 27.01.2012
Aktenzeichen: 3 L 1637/11.MZ
PM des VG Mainz Nr. 3/2012 vom 25.01.2012

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