Rechtsprechung

LeiharbeitnehmerPunktuelle Bezugnahme auf Tarifvertrag lässt equal-pay-Anspruch nicht entfallen

Die Bezugnahme auf einzelne Punkte eines Tarifvertrags rechtfertigt keine Ausnahme vom equal-pay-Gebot. Dieser Anspruch ist aber auf die Zeiten begrenzt, zu denen der Leiharbeitnehmer einem Entleiherbetrieb überlassen ist. Allerdings kann sich aus dem EFZG und dem BUrlG auch für arbeitsfreie Zeiten ein Anspruch auf eine höhere als die vereinbarte Vergütung ergeben.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit dem "equal-pay"-Gebot.

Der Beklagte vermittelt Personaldienstleistungen. Soweit er Stellenanzeigen bei der Arbeitsagentur schaltet, weist er darauf hin, dass sich Vergütung und Zusatzleistungen nach Tarif - Tarifvertrag PSA/AMP richten.

Der zunächst arbeitslos Kläger war ab dem 04.01.2010 beim Beklagten als Lagerhelfer angestellt. Zunächst war zwischen den Parteien eine Arbeitsprobe vereinbart, ab 12.01.2010 galt ein schriftlicher Arbeitsvertrag. In diesem heißt es unter anderem:
"§ 3 Vergütung
Die Lohneinstufung richtet sich nach der tatsächlichen Beschäftigung unter Vorlage allgemeinen anerkannter Nachweise zum Beispiel Facharbeiterbrief, Schweißzeugnis u.ä.

Bei Einsatz entsprechend § 1 des vorliegenden Vertrages setzt sich das Arbeitsentgelt wie folgt zusammen per Stunde mit Tariflohn EUR: 7,35 die ersten 4 Monate EUR: 6,66 Tarifgruppe E1 Lohnabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Endabrechnung ist bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für den Vormonat fällig. ... Die Bezahlung der Feiertage erfolgt nach dem Gesetz zu Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen entsprechend dem Einsatzort; Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz. ...

§ 5 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, gemäß Manteltarif.
...

§ 10 Bestätigung
...
- Der Tarifvertrag ist zur Einsichtnahme ausgelegt-"

In der Anlage zum Arbeitsvertrag wurde die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos "laut gültigem Manteltarifvertrag" vereinbart.

Ab dem 16.02.2010 wurde der Kläger ausschließlich bei der A. KG eingesetzt. Der Beklagte zahlte dem Kläger für die Monate Januar bis Oktober 2010 einen sukzessiv ansteigenden Stundenlohn zwischen 6,66 Euro bis 7,60 Euro.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den bei der A. KG geltenden Stundenlohn geltend. Er behauptet, wenn er unmittelbar bei dieser angestellt gewesen wäre, hätte er während des gesamten Arbeitsverhältnisses einen Stundenlohn von 11,66 Euro sowie Zuschläge erhalten.

Der Beklagte meint, auf das Arbeitsverhältnis habe der Tarifvertrag zwischen den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (PSA/CGB) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) Anwendung gefunden mit der Folge, dass die Parteien schlechtere Arbeitsbedingungen vereinbaren durften als sie für vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gelten.

Das Arbeitsgericht Freiburg hat der Klage teilweise stattgegeben.

Für die Stunden, die der Kläger gearbeitet hat, hat er Anspruch auf die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers der A. KG.

Die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung ist unwirksam, da sie für den Kläger für die Zeit der Überlassung schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltende wesentliche Arbeitsbedingungen vorsieht (§ 9 Nr. 2, 1. Teilsatz AÜG). Angesichts der vorangegangenen Arbeitslosigkeit des Klägers gilt für die Zeit bis 15.02.2010 hingegen die vertragliche Vergütungsvereinbarung

Im Arbeitsverhältnis der Parteien ist kein Tarifvertrag anwendbar, durch den abweichende Regelung getroffen werden könnten (§ 9 Nr. 2, letzter Teilsatz AÜG). Der Tarifvertrag gilt nicht kraft Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien. Zwar werden im Arbeitsvertrag tarifliche Regelungen erwähnt. So soll Tariflohn nach Tarifgruppe E 1 gezahlt werden und sich der Urlaubsanspruch nach dem Manteltarif richten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag zur Einsichtnahme ausliege. Hinzu kommt die Ergänzungsvereinbarung betreffend das Arbeitszeitkonto.

Dies genügt für eine vertragliche Bezugnahme jedoch nicht. Zum einen ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht, auf welchen Tarifvertrag Bezug genommen werden soll. Zum anderen lässt sich dem Arbeitsvertrag allenfalls die punktuelle Geltung eines Tarifvertrags hinsichtlich der Höhe des Grundlohns, des Arbeitszeitkontos und der Urlaubsregelung entnehmen. Die verdrängende Wirkung eines Tarifvertrags tritt jedoch nur ein, wenn auf den gesamten Tarifvertrag Bezug genommen wird.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags anderweit vereinbart hätten. Der Beklagte ist für die für ihn günstige Tatsache einer entsprechenden Vereinbarung beweispflichtig. Er konnte diesen Beweis nicht erbringen. Dass der Beklagte die Regelungen des Tarifvertrags im Betrieb allgemein anwendet, mag ein Indiz dafür sein, dass er ihre Geltung auch mit dem Kläger vereinbaren wollte. Es lässt aber ebenfalls nicht auf eine konkrete Absprache zwischen den Parteien schließen.

Allerdings ist der "equal-pay-Anspruch" aus § 10 Abs. 4 AÜG auf die Zeiten begrenzt, zu denen der Kläger an einen Entleiher überlassen ist. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit folgt der Anspruch auf den höheren Stundenlohn aus § 4 Abs. 1 EFZG. Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 1 EFZG für die Entgeltzahlung an Feiertagen. Die Höhe des Urlaubsentgelts bzw. der Urlaubsabgeltung bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Die Vergütung des Klägers im Referenzzeitraum entspricht wiederum derjenigen eines vergleichbaren Arbeitnehmers der A. KG.

Quelle:

ArbG Freiburg, Urteil vom 18.10.2011
Aktenzeichen: 2 Ca 218/11
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