Rechtsprechung
BeamtenrechtImpfschaden eines Polizisten ist kein Dienstunfall
Lässt sich ein Polizeibeamter - einem entsprechenden Angebot seines Dienstherrn folgend - während der Dienstzeit vom Polizeiarzt gegen Grippe impfen und erleidet er einen Impfschaden, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall.
Der als Polizeioberkommissar im saarländischen Polizeidienst stehende Kläger ließ sich im November 2005 beim polizeiärztlichen Dienst gegen Grippe impfen. Auf diese Möglichkeit war durch Aushang in den Polizeirevieren hingewiesen worden.
Vor dem Impfen wurde dem Kläger ein Merkblatt - Stand: November 2005 - zur Grippeschutzimpfung ausgehändigt, in dem unter anderem die Virusgrippe als "lebensbedrohliche Erkrankung" und der Impfstoff als "gut verträglich" bezeichnet waren und über Gegenanzeigen, Lokal- und Allgemeinreaktionen und als "sehr selten" bezeichnete Komplikationen informiert wurde. Der Kläger bestätigte, das Merkblatt zur Kenntnis genommen zu haben und mit der Grippeschutzimpfung einverstanden zu sein.
Nach Darstellung des Klägers bemerkte er Anfang 2006 Taubheitsgefühle und später Störungen der gesamten Motorik der rechten Körperseite. Es kam zu mehreren Krankenhausaufenthalten und Anschlussheilbehandlungen, die letztlich ohne durchschlagenden Erfolg blieben. Der Kläger sieht in der Grippeschutzimpfung die Ursache für seine gesundheitlichen Probleme.
Der Dienstherr lehnte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab woraufhin der Kläger Klage erhob.
Das OVG Saarlouis gab dem Dienstherren Recht.
Bei Impfung des Klägers gegen Grippe handelt es sich nicht um einen Dienstunfall, selbst wenn unterstellt wird, diese Impfung sei die wesentliche Ursache für die beim Kläger aufgetretenen neurologischen Ausfallerscheinungen.
Nach Auffassung des Senats muss für die Zuweisung zum dienstlichen oder zum privaten Bereich entscheidend darauf abgestellt werden, aus welchen Beweggründen der Kläger den Polizeiarzt aufgesucht hat.
Hierzu ist festzustellen, dass das - erlaubte - Aufsuchen eines Arztes während der Dienstzeit typischerweise weder zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört noch damit in engem Zusammenhang steht, folglich zu dem nicht dienstunfallgeschützten privaten Bereich gehört. Ein Arzt wird nämlich typischerweise aufgesucht, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder die Gesundheit wiederherzustellen. Das betrifft aber in erster Linie die private, nicht die dienstliche Sphäre des Betreffenden. Das gilt selbst dann, wenn die Gefahr für die Gesundheit - auch oder nach dem Dafürhalten des Beamten sogar in erster Linie - aus der dienstlichen Verwendung herrührt. Auch dann ist es die Sorge um das persönliche Wohlergehen, die den Betreffenden zum Aufsuchen des Arztes veranlasst.
Allein die Tatsache, dass die Impfung im Rahmen freier Heilfürsorge durch den Polizeiarzt erfolgte, macht das Geschehen nicht zu einem dienstlichen Ereignis.
Darauf, dass das Bundessozialgericht Grippeschutzimpfungen - ohne Differenzierung nach den näheren Umständen - unfallversicherungsschutzrechtlich generell dem privaten Lebensbereich zuordnet (Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R), hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, und dies spricht ebenfalls für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung zum beamtenrechtlichen Unfallschutzrecht.
Letztlich liegt dem die Erwägung zugrunde, dass im Rahmen der über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden Dienstunfallfürsorge "der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zuzuführenden Unfallfolgen belastet werden soll"; dem Beamten sollen dagegen "die Risiken bleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen… ergeben", denn diese sind "dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen".
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