Rechtsprechung

GEZ-GebührenUngleichbehandlung bei Befreiung verstößt gegen Gleichheitssatz

Auch Empfänger eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II und Altersrentenbezieher unterliegen der Härtefallregelung zur Befreiung von Rundfunkgebühren. In beiden Fällen ist die Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den vorliegenden Verfahren mit der Frage befasst, ob und wie eine Gleichbehandlung der Empfänger von Sozialleistungen bzw. von niedrigen Einkünften bei der Befreiung von Rundfunkgebühren von Verfassungs wegen zu gewährleisten ist.

Die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 erhielt für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der teilweise geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) sieht eine Befreiung von den Rundfunkgebühren generell nur für diejenigen Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II vor, die keinen solchen Zuschlag erhalten. Die Rundfunkanstalt lehnte daher die wiederholt für verschiedene Zeiträume gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 665/10 bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, so dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Seinen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die Rundfunkanstalt ebenfalls ab, da er keine Sozialleistungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhielt.

Die von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Klagen hatten vor den Fachgerichten keinen Erfolg, weil keiner der Befreiungstatbestände und auch kein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorliege.

Zwar hat die Rundfunkanstalt beide Beschwerdeführer rückwirkend von den Rundfunkgebühren befreit, woraufhin diese die Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils für erledigt erklärt haben.

Das Bundesverfassungsgerichtshat aber auf Antrag der Beschwerdeführer jeweils entschieden, dass das Land ihnen die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Die Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerden vor ihrer Erledigung Aussicht auf Erfolg hatten.

Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 wird als Empfängerin eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber solchen Empfängern von Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt, weil diese im Gegensatz zu ihr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind. Diese Ungleichbehandlung war jedenfalls in dem Zeitraum nicht gerechtfertigt, in dem der Zuschlag geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren, weil die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Differenz auf den Regelsatz
des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen musste.

Gleiches gilt im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10, der als Rentner ein Einkommen bezieht, das nur geringfügig über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegt, und daher gegenüber den Sozialleistungsempfängern benachteiligt ist, weil er auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen muss, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

In beiden Fällen ist die Ungleichbehandlung nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die mit der Generalisierung und Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Härte für die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag lässt sich ohne erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen. Denn die Rundfunkanstalt könnte anhand des Bescheides über die Bewilligung der Sozialleistungen ohne eigene Einkommensermittlung und ohne großen Berechnungsaufwand eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilen, in der die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen.

Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 ein
intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Zwar war der von ihr zu leistende Differenzbetrag nicht sehr hoch, er stellte aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre
Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach dem SGB II zur Verfügung standen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt.

Auch im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10 ist die Ungleichbehandlung nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu rechtfertigen, weil der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist. Der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das der Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelleistungen vergleichbar ist, die der Sicherstellung des Existenzminimums dienen. Im Verhältnis zum Einkommen stellt daher die Rundfunkgebühr, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar.

Die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch die Fachgerichte ist daher in beiden Fällen mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV, der in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorsieht, schafft die Möglichkeit, auch diejenigen Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag
übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen. Ebenso erlaubt die Härtefallregelung diejenigen Personen teilweise von den
Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d. Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die
Rundfunkgebühren nicht abdeckt.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 3269/08 | 1 BvR 665/10 | 1 BvR 656/10
PM des BVerfG Nr. 84/11 v. 22.12.2011

© arbeitsrecht.de - (ts)

Artikel drucken
  • Xing
  • deli.cio.us

Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung

ALG II: Kein höherer Zuschlag für arbeitsloses Ehepaar

02.11.2007 | ALG II-Empfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und zuvor beide arbeitslos waren, können nicht mit einem erhöhten Zuschuss rechnen, da bei der Berechnung keine Addition der zuvor bezogenen Arbeitslosengeld-Beträge stattfindet. [mehr]

Hartz IVNicht immer Geld vom Jobcenter für Nebenkostennachzahlung

05.04.2012 | Wer in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - "Hartz 4") bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter auch eine Nebenkostennachzahlung übernimmt. [mehr]

ALG II: Termine müssen trotz kaputter Hose wahrgenommen werden

05.07.2007 | Arbeitslose müssen Einladungen der Arbeitsagentur zu einem Gespräch über ihre berufliche Situation auch dann folgen, wenn sie dafür in beschädigter Kleidung ihre Wohnung verlassen müssen. [mehr]

Hartz-IV-Regelsatz verstößt nicht gegen die Verfassung

27.07.2011 | Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 10. Juni 2011 entschieden, dass die seit 1. Januar 2011 geltende Neuregelung des Hartz-IV Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte verfassungskonform ist. [mehr]

Zumutbarkeit eines Ein-Euro-Jobs

18.12.2008 | Ein-Euro-Jobs können als Eingliederungsmaßnahmen auch 30 Wochenstunden in Anspruch nehmen. Art, Dauer und vorgesehene Aufwandsentschädigung müssen dem Leistungsempfänger dabei deutlich gemacht werden. [mehr]

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Gesetzgebung

Gesetzentwurf zur Hartz-IV-Reform

28.10.2010 | Bildungsgutscheine und fünf Euro mehr im Monat - die Fraktionen von CDU/CSU und FDP haben jetzt den Gesetzentwurf für die Hartz-IV-Reform vorgelegt. [mehr]

Bundesrat stimmt Bildungspaket und höheren Regelbedarfen zu

01.08.2011 | Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung der Neuregelung der Regelbedarfe im SGB II und der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets zugestimmt. Die Neuregelungen werden erst nach der Verkündung des Gesetzes wirksam. [mehr]

Arbeit & Politik

Startschuss für Bürgerarbeit

16.07.2010 | Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat der Langzeitarbeitslosigkeit den Kampf angesagt. Bürgerarbeit soll längerfristig 34.000 Hartz-IV-Empfängern den Weg zurück in eine dauerhafte Beschäftigung bereiten. [mehr]

Kein Mindestlohn für Bürgerarbeit?

11.08.2010 | Die Bundesregierung geht davon aus, dass Langzeitarbeitslose, die künftig im Rahmen von "Bürgerarbeit" vermittelt werden, den einschlägigen Tariflohn erhalten. "Die Linke" kritisiert das Modellprojekt. [mehr]

Das neue Leistungsrecht ab 01.01.2004 (04/2004)

11.02.2004 | Der 01.01.2004 wird für viele Bundesbürger bereits jetzt schon als ein denkwürdiges Datum in die politische Geschichte eingehen. Viele Gesetzesänderungen gelten seit diesem Jahr und nicht wenige (potenziell) Betroffene ahnen wohl noch nichts davon, welche Auswirkungen dies auch auf ihr Leben haben könnte. [mehr]

Weitere Änderungen bei Hartz IV-Reform (15/2006)

19.07.2006 | Die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hat in den letzten Monaten immer mehr die reformerischen Schwächen des "Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung" (Hartz IV) zu Tage gefördert und die politisch Verantwortlichen zu weiteren Nachbesserungen gezwungen. [mehr]

Aus den Zeitschriften

AiB Plus: Leiharbeit als Dumpingwerkzeug

12.11.2010 | Seit 1972 ist Leiharbeit erlaubt – lange Zeit allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Durch die Hartz-Gesetzgebung fielen viele Schranken zum Schutz der Beschäftigten. Seitdem nehmen die unsicheren und oft schlechter als regulär bezahlten Arbeitsplätze zu. [mehr]